
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich gefällten Urteil für Klarheit in einer wichtigen Frage der Pflegeversicherung gesorgt. Das Urteil betrifft die Pflegerente, die im Zusammenhang mit den Pflegestufen und den seit 2017 gültigen Pflegegraden steht. Das Urteil trägt das Aktenzeichen IV ZR 126/23 und wurde am 30. April 2025 veröffentlicht. Es besagt, dass Versicherungen nicht verpflichtet sind, neue Ansprüche aus den Pflegegraden zu übernehmen, die durch die Pflegereform eingeführt wurden. Diese Regelung wird als planwidrige Lücke in den Bedingungen der Versicherungsverträge betrachtet, da die alten Verträge auf Pflegestufen basieren, die seit 2017 nicht mehr in Kraft sind. Dies geht aus einem Bericht von Gegen Hartz hervor.
Die Pflegereform hatte zum Ziel, die Ansprüche von pflegebedürftigen Menschen zu erweitern. So bietet das neue System der Pflegegrade zusätzliche Leistungen im Vergleich zu den alten Pflegestufen. Auch wenn die Altverträge eine Pflegerente im Kontext der Pflegestufen garantieren, erkennt der BGH nicht an, dass diese Regelungen auf die neuen Pflegegrade übertragbar sind. Der BGH betont stattdessen die Bedeutung der Kalkulierbarkeit für die Versicherungen und spricht sich gegen eine Pflicht zur Übernahme neuer Ansprüche aus.
Gerichtliche Auseinandersetzungen
Der Fall, der bis zum BGH gelangte, bringt eine komplexe gerichtliche Auseinandersetzung mit sich. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 entschieden, dass einer Versicherten mit einem Pflegegrad von mindestens 2 die Pflegerente zustehe. Diese Entscheidung basierte auf einer ergänzenden Auslegung des Vertrags. Das Oberlandesgericht schloss die Regelungslücke und stellte fest, dass die Versichererin bei Pflegegrad 2 oder höher zur Zahlung der Pflegerente verpflichtet sei. Dieser Entscheidungsweg begann bereits im Landgericht Dessau-Roßlau und zog sich durch mehrere Instanzen.
Im Zuge der Revision hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Hierbei wird das Berufungsgericht nun prüfen müssen, ob eine Anpassung des Versicherungsvertrags aufgrund gestörter Geschäftsgrundlage möglich ist. Besonders betont wird im Urteil, dass der Versicherungsfall durch die Pflegebedürftigkeit definiert wird, die von der Pflegekasse festgestellt wird.
Auswirkungen für Versicherte
Die Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für viele Versicherte mit Altverträgen haben, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Um zu klären, welcher alten Pflegestufe ihre Pflegebedürftigkeit zuzuordnen ist, könnte ein ärztliches Gutachten erforderlich sein. Das Urteil verdeutlicht, dass pflegebedürftige Menschen, die einen neuen Pflegegrad zugeordnet bekommen haben, unter Umständen staatlicher Unterstützung bedürfen, während ihre Ansprüche aus älteren Verträgen nicht unbedingt gedeckt sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Pflegeversicherung im Wandel sind. Mit der Überführung von Pflegestufen in Pflegegrade und der damit verbundenen Regelungslücke gilt es, die Ansprüche der Versicherten gut zu prüfen. Die Entscheidung des BGH könnte dabei helfen, Klarheit in die unübersichtliche Situation zu bringen. Weitere Informationen dazu sind auch auf NWB erhältlich.