
Ein aktueller Fall aus Hessen hat die Herausforderungen der bürokratischen Anforderungen für Angehörige von Menschen mit Sehbehinderung in den Fokus gerückt. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) verlangt regelmäßig Lebensbelege für die Auszahlung von Blindengeld, was zu einem Streit um die Nachweispflichten geführt hat. Der Fall betrifft die 98-jährige Hannelore Damm, die aufgrund altersbedingter Makuladegeneration an starkem Sehverlust leidet und monatlich 167 Euro Blindengeld erhält.
Your son, Klaus Damm, beantragte das Blindengeld im September 2024 auf Anraten der Augenärztin und erhielt schnell eine positive Entscheidung. Nach der Einstufung seiner Mutter in Pflegegrad 3 informierte er den LWV über die Änderung. Im Mai 2025 erhielt Klaus Damm jedoch einen Fragebogen, in dem er Informationen zu Sehvermögen, Pflegegrad und einen Lebensnachweis seiner Mutter bestätigen sollte. Der LWV forderte eine offizielle Bestätigung von einer Behörde, einem Arzt oder einer Bank, um den Lebensbeweis zu erbringen.
Bürokratische Hürden
Trotz der Entbindung des Einwohnermeldeamtes von der Schweigepflicht, die Klaus Damm beantragte, akzeptierte dies der LWV nicht. Schließlich bekam er eine Bestätigung von der Ärztin seiner Mutter, was allerdings auf erhebliche bürokratische Hürden hinweist. Ein Sprecher des LWV erklärte, dass diese strengen Anforderungen notwendig sind, um Betrugsversuche zu verhindern. In den Jahren 2023 und 2024 gab es in Hessen Rückforderungen in Höhe von 313.000 Euro beziehungsweise 273.000 Euro, die auf nicht gemeldete Todesfälle von Blindengeldberechtigten zurückzuführen sind.
Das Blindengeld in Hessen ist eine pauschale Leistung, die abhängig vom verbleibenden Sehvermögen gewährt wird. Blinde Menschen, die weniger als zwei Prozent Sehvermögen haben, erhalten 757 Euro monatlich. Bei Taubblindheit steigt dieser Betrag auf 1514 Euro. Für stark Sehbehinderte, zu denen auch Hannelore Damm gehört, beträgt das Blindengeld 227 Euro, wobei diese Summe unter Berücksichtigung des Pflegegeldes angerechnet wird.
Zusätzliche Anpassungen
Besonders relevant sind auch die Anpassungen, die bei Bezug von Pflegeleistungen vorgenommen werden. Während Pflegegeld von der Berufsgenossenschaft vollständig auf das Blindengeld angerechnet wird, erfolgt dies nicht bei Pflegegeld nach § 64a SGB XII, bei dem 70 Prozent des Blindengeldes bei der Berechnung berücksichtigt werden. Weiterhin kann das Blindengeld in bestimmten Fällen verringert werden, etwa wenn zusätzlich staatliche Leistungen bezogen werden.
Der Fall von Hannelore Damm und ihrem Sohn illustriert nicht nur die bürokratischen Anforderungen, sondern auch die emotionalen und praktischen Herausforderungen, mit denen Angehörige von Menschen mit Sehbehinderung konfrontiert sind. Diese Angelegenheit zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine klare Kommunikation und entsprechende Unterstützung für betroffene Familien ist. Merkur berichtet, dass solche bürokratischen Hürden in der Vergangenheit häufig zu Verwirrungen führten und in Zukunft vermieden werden sollten.
Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Notwendigkeit von Reformen im Umgang mit Leistungen für sehbehinderte Menschen und stellt die Frage nach der Vereinfachung von bürokratischen Verfahren, damit Betroffene und deren Angehörige nicht unnötig belastet werden. Der Markt hebt hervor, dass es vor allem auf die menschliche Komponente ankommt, um solchen Problemen nachhaltige Lösungen entgegenzusetzen.