Gemäß einem Bericht von www.apotheke-adhoc.de, wurde die Hilfstaxe Anlage 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) vom DAV zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Dies führte zu einem vertragslosen Zustand seit Jahresbeginn, da keine Einigung bei der Preisverhandlung erzielt werden konnte. Die AMPreisV sieht vor, dass die Apotheken für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung heranziehen und den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe berechnen und entsprechend abzurechnen.
Die Barmer und der GKV-Spitzenverband teilen die Auffassung, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge abgerechnet werden kann. Restmengen dürfen für nachfolgende Rezepturen verwendet, aber nicht als Verwurf abgerechnet werden. Die Apotheken werden zudem aufgefordert, die wirtschaftlichste Packung abzurechnen und ihre Einkaufsnachweise aufzubewahren. Der DAV empfiehlt den Apotheken, Rücklagen zu bilden, um möglichen Retaxationen entgegenzuwirken.
Ein Urteil des Landessozialgerichtes NRW hat gezeigt, dass die AMPreisV keinen Spielraum für eigene Interpretationen der Kasse lässt. Im Streitfall zwischen einer Apotheke und der AOK Nord/West entschied das Gericht, dass die Kasse für die komplette Packung aufkommen muss, und nicht nur für den anteiligen Einkaufspreis. Das Urteil bestätigt die klare Vorgabe der AMPreisV und schränkt die Spielräume der Kassen ein.
Diese Entwicklungen können zu Unsicherheit in der Finanzbranche führen, da Apotheken gezwungen sind, sich streng an die Vorgaben der AMPreisV zu halten, um Retaxationen zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichtsentscheidungen in dieser Sache folgen werden und wie sich dies auf die finanzielle Situation der Apotheken auswirken wird.
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