Versicherung

Deckungsrechtliche Auseinandersetzungen in der Insolvenz – Herausforderungen für D&O-Versicherung und Organhaftung.

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div>Deckungsrechtliche Auseinandersetzungen in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin spielen in der anwaltlichen Beratungspraxis an der Schnittstelle von D&O-Versicherung, Organhaftung und Insolvenzrecht eine zunehmend gewichtige Rolle.

Nachdem der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18.11.2020 mit überzeugender Begründung die bis dahin umstrittene Frage entschieden hat, dass Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen (vgl. jetzt § 15b Abs. 4 InsO) einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch im Sinne der marktüblichen D&O-Versicherungsbedingungen darstellen, liegt ein Fokus deckungsrechtlicher Auseinandersetzungen heute bei der Frage, ob dem Organmitglied im konkreten Fall eine wissentliche Pflichtverletzung im Hinblick auf eine verspätete Insolvenzantragsstellung vorzuwerfen ist (hierzu etwa OLG Köln, Urt. v. 16.11.2021 – 9 U 253/20). Diese Frage wird dabei regelmäßig erst dann relevant, wenn das Organmitglied oder die Gesellschaft (aus abgetretenem Recht) vom D&O-Versicherer Freistellung wegen der geltend gemachten Ansprüche verlangt. Im Rahmen der Abwehrdeckung besteht in der Regel nämlich zumindest vorläufiger Deckungsschutz des versicherten Organmitglieds bis zur rechtskräftigen Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung.

Bisweilen enthalten D&O-Versicherungsverträge allerdings auch sog. Insolvenzausschlussklauseln. Diese Klauseln sehen eine Leistungsfreiheit des Versicherers für bestimmte Pflichtverletzungen vor, die nach Eintritt der Insolvenzreife begangen worden sind oder die jedenfalls in Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung stehen.

In einem von Noerr erstrittenen Urteil hat das Landgericht Köln – soweit ersichtlich – erstmals zur Auslegung eines sog. Insolvenzausschlusses entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

1. Zum Sachverhalt

Klägerin ist die ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Insolvenzschuldnerin. Im (noch anhängigen) Schadensersatzprozess macht der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Insolvenzschuldnerin geltend. Der Insolvenzverwalter behauptet vermeintliche Pflichtverletzungen der Klägerin in Zusammenhang mit der Überwachung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Insolvenzschuldnerin bei Abschluss und Auszahlung eines Darlehens in Höhe von EUR 4,2 Mio. Der Insolvenzverwalter behauptet unter anderem, dass die Auszahlung des Darlehens pflichtwidrig gewesen sei. Der Aufsichtsrat habe es angeblich unterlassen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin und die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche zu prüfen. Zudem argumentiert der Insolvenzverwalter, dass der Aufsichtsrat es angeblich unterlassen habe, unabhängigen Rechtsrat einzuholen u.a. über die Frage, ob die Versicherungsnehmerin nach ihrer Satzung überhaupt ein Darlehen an die Darlehensnehmerin habe gewähren dürfen. Daneben trägt der Insolvenzverwalter (was die Klägerin bestritten hat) vor, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehens bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sowie die mit ihr verklagten Aufsichtsratsmitglieder hätten daher – so der Insolvenzverwalter – ihre Pflichten zur Überwachung des Vorstands bei der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung verletzt. Der D&O-Versicherer nahm den Vorwurf des Insolvenzverwalters zum Anlass, den Aufsichtsratsmitgliedern den Versicherungsschutz für die gegenständliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters unter Bezugnahme auf einen im Versicherungsvertrag vereinbarten Insolvenzausschluss zu versagen. Der Insolvenzausschluss lautete auszugsweise wie folgt:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, die auf einer Verletzung der Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens oder auf einer Verletzung der Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Antragstellung beruhen.“

2. Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Das Landgericht hat die inhaltlichen Voraussetzungen der Insolvenzausschlussklausel im konkreten Fall als nicht erfüllt angesehen. Der Ausschluss greift nach der Entscheidung des Landgerichts Köln nämlich nur unter der Voraussetzung, dass Grundlage der Inanspruchnahme allein die Verletzung der dort genannten Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Insolvenzan

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Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

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