
Die Pflichtversicherung für Vertriebene aus der Ukraine ist zum Ende Mai planmäßig ausgelaufen, was die Gesundheitsversorgung für viele in Österreich lebende Ukrainer vor Herausforderungen stellt. Laut Südtirol News gilt eine sechswöchige Toleranzfrist bis zum 12. Juli. In diesem Zeitraum haben die Betroffenen weiterhin Anspruch auf Sachleistungen wie Arztbesuche und Medikamente.
Bedürftige und erwerbstätige Ukrainer bleiben versichert, während andere, insbesondere jene ohne Einkommen oder größere Geldreserven, sich in einer prekären Lage befinden. Um die erforderliche Versicherung in der Übergangsphase sicherzustellen, müssen diese Personen eine dauerhafte Lösung finden—entweder durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstversicherung.
Betroffene Gruppen und Grundversorgung
Ein großer Teil der Vertriebenen, darunter etwa 35.000 Personen, ist von dem Auslaufen der Versicherung nicht betroffen, da sie bereits in der Grundversorgung sind. Menschen, die bereits in Österreich erwerbstätig sind, sind ebenfalls von der Versicherung abgedeckt. Diese Grundversorgung wird gewährt, wenn der Lebensbedarf nicht ausreichend gedeckt werden kann und keine andere Unterstützung verfügbar ist.
Das Auslaufen der Krankenversicherung betrifft vor allem jene Personen, die über größere Geldreserven verfügen und aktuell nicht erwerbstätig sind. Während der Toleranzzeit bleiben jedoch alle notwendigen ärztlichen Leistungen, einschließlich Zahnbehandlungen und Krankenhausaufenthalte, abgedeckt. Befreiungen von Rezeptgebühren und anderen Selbstbehalten gelten bis zum Ende dieser Frist.
Wege zur Versicherung und Selbstversicherung
Nach dem 12. Juli entfallen die genannten Befreiungen sowie die Versicherung selbst. Besonders betroffene Personen sollten sich darauf vorbereiten, dass auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe Ende Oktober erlischt. Um die Integration von mehr Ukrainern in den Arbeitsmarkt zu fördern, plant die Regierung darüber hinaus Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Lebenssituation der betroffenen Personen hat maßgeblichen Einfluss auf die Art der Versicherung, die sie in Anspruch nehmen können. Wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Pflichtversicherung automatisch bei Erwerbstätigkeit ein. Bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro kann allerdings keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bestehen, sondern nur eine in der Unfallversicherung. Für Teilzeitbeschäftigte gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung zu stellen.
Selbstversicherung ist eine Option, wenn keine eigene Krankenversicherung besteht und der Wohnsitz in Österreich, der EU, dem EWR oder in der Schweiz ist. Diese beginnt nach Beendigung einer Krankenversicherung, sofern der Antrag innerhalb von sechs Wochen bei der ÖGK eingereicht wird. Bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten kann der Anspruch auf Sachleistungen erst nach sechs Monaten beginnen.
Für geringfügig Beschäftigte und Studierende bestehen spezielle Regelungen zur Selbstversicherung. Der monatliche Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung kann bis zu 526,79 Euro (2025) betragen, wobei eine Herabsetzung möglich ist. Für Studierende liegt der monatliche Beitrag bei 73,48 Euro (2025) und setzt eine Immatrikulation an einer österreichischen Hochschule voraus.
Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen gilt es für alle betroffenen Ukrainer, sich rechtzeitig um die notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer Gesundheitsversorgung zu kümmern. Informationen zur Grundversorgung können bei der zuständigen Grundversorgungsstelle eingeholt werden, wie ebenfalls auf Gesundheitskasse Österreich beschrieben.