Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) wurde mit dem Ziel ins Leben gerufen, globale Entwaldung und Waldschädigung nachhaltig zu vermeiden. Diese Verordnung identifiziert sieben Rohstoffe, die in engem Zusammenhang mit Entwaldung stehen: Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao und Rinder. Diese Rohstoffe und ihre Erzeugnisse dürfen in der EU lediglich verkauft werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal produziert wurden und zudem eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt. Dies berichtet WKO.
Ein bedeutender Vorschlag zur Modifikation der Verordnung wurde jüngst unterbreitet, der den Anwendungsbeginn für Kleinunternehmen, die bis Ende 2024 klassifiziert wurden, um sechs Monate auf den 30. Dezember 2026 verschiebt. Eine neue Kategorie von Marktteilnehmern wird hierbei eingeführt: Kleinunternehmen aus Ländern mit einem geringen Risiko können eine vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem abgeben oder sind von dieser Pflicht befreit, solange eine nationale Datenbank vorhanden ist. In Österreich betrifft dies vor allem die Landwirte. Für größere Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette bleibt der Anwendungsbeginn jedoch unverändert auf den 30. Dezember 2025 festgelegt.
Verpflichtungen für Unternehmen
Große und mittlere Unternehmen müssen die vollständige Sorgfaltspflicht erfüllen, wozu auch Geolokalisationsdaten des Rohstoffs, Überprüfungen der Rechtsvorschriften am Gewinnungsort und Risikobewertungen gehören. Das betrifft insbesondere Unternehmen, die in Österreich erstmalig relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob dies durch Import oder Eigenproduktion geschieht.
Der momentane Stand der Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Parlament und den Mitgliedstaaten könnte künftig zu inhaltlichen Änderungen des vorgeschlagenen Gesetzes führen, wobei der endgültige Rechtstext voraussichtlich Mitte Dezember veröffentlicht wird. Solange bleibt die aktuelle Verordnung gültig. Der EU-Rechtsakt trat ursprünglich Mitte 2023 in Kraft und sieht vor, dass Unternehmen nachweisen müssen, dass die betroffen Rohstoffe nicht auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden.
Unternehmerische Herausforderung
Schätzungen zufolge sind etwa 370.000 Unternehmen in Deutschland von der EUDR betroffen. Diese Unternehmen sind gefordert, ihre Rolle in der Lieferkette zu analysieren. Dabei wird zwischen „Marktteilnehmern“ und „Händlern“ unterschieden. Um den Anforderungen der EUDR nachzukommen, müssen Unternehmen Informationen zur Herkunft ihrer Produkte sammeln und die entsprechenden Sorgfaltspflichten in einem digitalen EU-Informationssystem hinterlegen. Eine Referenznummer ist unerlässlich, wenn sie Produkte in Verkehr bringen.
Die Handelnden in der Branche fordern dringend eine Einigung bis zum Ende des Jahres, da die EUDR am 30. Dezember 2025 in Kraft treten soll. Der finale Beschluss des Europäischen Rates wurde nur wenige Tage zuvor am 19. November 2025 gefasst, während das Europäische Parlament seine Position zwischen dem 24. und 26. November 2025 festgelegt hat. Die letztliche Abstimmung ist für den Zeitraum vom 15. bis 18. Dezember 2025 angesetzt.
Zusätzlich äußern Branchenvertreter Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere auch die Notwendigkeit eines einheitlichen Risikomanagementsystems und der Umgang mit Geolokalisierungsdaten, die einige Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen könnten. Unternehmen haben zudem Zugang zu privat angebotenen Software-Lösungen, die jedoch zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Die EU hat sich in den letzten Jahrzehnten mit ihrem Rohstoffimport an der weltweiten Entwaldung beteiligt, die seit der Jahrtausendwende einen Verlust von 517 Millionen Hektar geschätzt hat. Darüber hinaus wird berichtet, dass die EU-Rohstoffimporte für etwa 10 % der weltweiten Entwaldung verantwortlich sind, wobei Palmöl, Soja, Holz, Kakao, Kaffee und Kautschuk zu den Hauptprodukten zählen.
Die Herausforderungen der EUDR und die damit verbundenen Änderungen in der Regulierung könnten somit nicht nur die Umwelt, sondern auch die wirtschaftliche Landschaft der betroffenen Unternehmen grundlegend beeinflussen, sodass eine sorgfältige Anpassung an diese neuen Regelungen notwendig bleibt.



