Gemäß einem Bericht von www.sueddeutsche.de, kommt es an Halloween oft zu Sachbeschädigungen, wenn es keine Süßigkeiten gibt. In solchen Fällen, in denen Senf unter der Türklinke, Rasierschaum am Auto oder Klebstoff im Schlüsselloch bleibende Schäden hinterlassen, stellt sich die Frage, wer dafür aufkommt.
Laut der Verbraucherzentrale NRW müssen bekannte Übeltäter für ihre Taten geradestehen. Schwieriger wird es jedoch, wenn die Täter jünger als sieben Jahre sind, denn Kinder bis zu diesem Alter gelten als deliktunfähig und sind daher nicht haftbar zu machen.
In Fällen, in denen Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie haften. Um solche Schadensfälle zu vermeiden, sollten Eltern ihre Kinder begleiten. Wenn dennoch ein Schaden entsteht, sind die Kinder in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert, solange sie entweder unter 18 Jahre alt sind oder in Ausbildung sind.
Wenn die Täter nicht ausfindig gemacht werden können, kann auch die eigene Versicherung in Anspruch genommen werden. Wenn beispielsweise die Hauswand beschmiert wird, kann die Wohngebäudeversicherung einspringen, sofern Vandalismus mitversichert ist. Schäden am eigenen Fahrzeug werden nur von einer Vollkaskoversicherung abgedeckt. Eine Teilkaskoversicherung deckt jedoch Glas- und Brandschäden ab, so die Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, Schäden unverzüglich der Versicherung zu melden und zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben.
Diese Informationen zeigen, dass Sachbeschädigungen an Halloween nicht nur ärgerlich sein können, sondern auch finanzielle Konsequenzen haben. Es ist wichtig, dass sowohl Eltern als auch Versicherungsunternehmen die richtigen Schritte unternehmen, um die Schäden zu begrenzen und mögliche Kosten zu decken.
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