Versicherung

HUK-Coburg: 2.000 Euro fälschlich abgebucht – Offenbacherin kämpft um Klarheit!

Luise Hornbach aus Offenbach sah sich mit einem unerwarteten finanziellen Problem konfrontiert, als sie auf ihrem Konto fünf unberechtigte Abbuchungen von insgesamt etwa 2.000 Euro durch die HUK Coburg entdeckte. Besonders bemerkenswert ist, dass Hornbach keine Kundin der HUK ist und daher zunächst ratlos war, wie es zu diesen Abbuchungen kommen konnte.

Versuche, den Fehler telefonisch zu klären, blieben ohne Erfolg. Erst nachdem Hornbach schriftlich nachgefragt hatte, gab die HUK Coburg die Fehlbuchungen zu, konnte jedoch keine Erklärung für die Abbuchungen liefern. Ein Sprecher der HUK vermutete, dass ein Tippfehler bei der Eingabe der IBAN vorlag, da Teile von Hornbachs IBAN mit der eines echten HUK-Kunden übereinstimmten.

Rückerstattung und Entschuldigung

Die Rückzahlung des falsch abgebuchten Geldes erfolgte auf den Cent genau am gleichen Tag, an dem Hornbach die Abbuchungen reklamiert hatte – am 8. Mai. Jedoch bot die HUK keine Zinsen oder monetäre Wiedergutmachung an. Stattdessen erhielt Hornbach eine Trinkflasche mit HUK-Werbeaufdruck als Entschuldigung. HUK-Sprecherin Karin Benning forderte anschließend eine schriftliche Einverständniserklärung von Hornbach, bevor sie eine Stellungnahme zu dem Fall abgab.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellte klar, dass die HUK in diesem Fall rechtlich korrekt gehandelt hat, da für Lastschriftverfahren lediglich die IBAN-Kennung erforderlich ist. Ab dem 9. Oktober 2025 wird sich die Rechtslage jedoch ändern. Dann wird die Prüfung der IBAN auch mit dem Namen des Kontoinhabers kombiniert, was zukünftige Missverständnisse minimieren könnte.

Rechtliche Grundlagen und Ansprüche

Die BaFin hat zudem wichtige Informationen zu den Rechten von Auftraggebern bei Fehlüberweisungen veröffentlicht. Bei einer nicht zugeordneten IBAN, die keinem Konto zugeordnet ist, muss die Bank den Auftraggeber über die nicht ausgeführte Zahlung informieren und der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags. Im Fall einer falschen IBAN, die existiert und einem anderen Konto zugeordnet ist, wird die Überweisung zwar durchgeführt, doch hat der Auftraggeber in der Regel keinen Rückerstattungsanspruch gegen den „falschen“ Empfänger, kann jedoch seine Bank um Unterstützung bitten.

Die Bank des „falschen“ Empfängers ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen an die Bank des Auftraggebers weiterzugeben. Eine Rückerstattung kann jedoch möglicherweise nicht erfolgen, und der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Rückerstattungsanspruch nicht durchsetzbar ist, insbesondere wenn der Zahlungsempfänger nicht identifizierbar ist.

Weiterführende Informationen zu diesen Themen können unter HNA und BaFin abgerufen werden.

Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

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