Elektronische Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht: So läuft's!
Kleinunternehmen sind von der neuen Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Aktuelle Gesetzesänderungen gestalten die Arbeitszeitgestaltung in Deutschland um.

Elektronische Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht: So läuft's!
Die elektronische Erfassung der Arbeitszeit wird in Deutschland zur Pflicht. Unternehmen müssen in Zukunft alle geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter systematisch aufzeichnen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten ab dem 16. Januar 2026 elektronisch festgehalten werden muss. Eine erste Maßnahme, die bereits in die rechtlichen Rahmenbedingungen integriert ist, wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 13. September 2022 bekräftigt, welches die bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung konkretisiert.
Mit dieser neuen Regelung sollen nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt, sondern auch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingehalten werden. Laut einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Messung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Das BAG stellte zudem fest, dass die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Gesetzliche Neuerungen
Der neue Gesetzentwurf führt spezifische Änderungen ein, darunter:
- Die verpflichtende elektronische Aufzeichnung des Arbeitsbeginns, -endes und der Dauer der Arbeitszeit durch die Arbeitgeber.
- Tarifpartnern ist es jedoch möglich, Ausnahmen zu vereinbaren, die handschriftliche Aufzeichnungen in Papierform zulassen.
- Die Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen obliegen den Bundesländern und deren Arbeitsschutzbehörden.
Ausnahmen bestehen für Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sowie für bestimmte Tarifparteien. Laut dem Gesetzentwurf sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, ihre Angestellten über ihre Arbeitszeiten zu informieren und Verstöße gegen diese Vorschriften zu registrieren.
Übergangsfristen und Verantwortlichkeiten
Für die Umsetzung der elektronischen Erfassung gelten gestaffelte Übergangsfristen, die sich nach der Unternehmensgröße richten:
| Unternehmensgröße | Übergangszeit |
|---|---|
| Ab 250 Arbeitnehmern | 1 Jahr |
| 50 bis 249 Arbeitnehmer | 2 Jahre |
| Mehr als 10 bis 49 Arbeitnehmer | 5 Jahre |
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Erfassung selbst zu delegieren, tragen jedoch die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Arbeitnehmer sind berechtigt, Informationen über ihre aufgezeichneten Arbeitszeiten anzufordern.
Aktuelle Praxis und Herausforderungen
Obwohl die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung klar sind, bleibt die Praxis komplex. Jüngste Umfragen zeigen, dass 82 % der Arbeitszeiten in Deutschland erfasst werden, was einen Anstieg im Vergleich zu 79 % im Jahr 2021 darstellt. Es gibt allerdings weiterhin Herausforderungen bei der vollständigen Umsetzung der elektronischen Erfassung.
Ein zentraler Punkt der Diskussion ist die Forderung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) nach weiteren Ausnahmen, insbesondere für kleinere Betriebe. Diese Argumentation verweist auf die Zulassung solcher Ausnahmen im EuGH-Urteil und zeigt die Widerstände, die in der Umsetzung der neuen Regelungen bestehen.
Die Bundesregierung plant, die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung weiter zu konkretisieren, was für viele Unternehmen eine bedeutende Umstellung darstellen dürfte.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie auf den Webseiten von Handwerksblatt und BMAS.