Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kleinunternehmer, die zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wechseln, unterliegen neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF). So sind insbesondere Vorsteuerberichtigungen bei diesem Übergang zu beachten. Die Kleinunternehmerregelung gilt für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von maximal 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Kleinunternehmer sind nicht berechtigt, Umsatzsteuer auszuweisen oder Vorsteuer geltend zu machen, was die Einschränkungen ihrer steuerlichen Handlungsmöglichkeiten deutlich macht. Laut handwerk.com müssen betroffene Unternehmer auch bedenken, dass der BMF am 10. November 2025 ein Schreiben veröffentlicht hat, das neue Regelungen zum Vorsteuerabzug einführt.

Bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug für Zahlungen, die vor diesem Wechsel geleistet wurden, in der Regel ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Kleinunternehmer, die beispielsweise eine Maschine für 12.000 Euro netto bestellen, zwar keine Vorsteuer aus der Anzahlung abziehen können, jedoch nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung Vorsteuer aus der Schlussrechnung geltend machen dürfen. Auch die Vorsteuerkorrekturen, die abhängig von der Abschreibungsdauer des Wirtschaftsguts sind, sollten gut durchdacht werden. Ebenfalls hervorzuheben sind die Bagatellgrenzen: Vorsteuern bis 1.000 Euro erfordern keine Berichtigung; bei Beträgen bis 6.000 Euro erfolgt die Berichtigung in der Umsatzsteuererklärung.

Regelungen für den Vorsteuerabzug

Das BMF hat mit dem neuen Anwendungserlass nach § 19 UStG klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeschlossen ist, selbst wenn diese später für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet werden. Dieses Vorgehen gilt auch, wenn ein Wechsel zur Regelbesteuerung nur wahrscheinlich ist, aber noch nicht vollzogen wurde. Voraus- und Anzahlungsrechnungen sind hierbei gleichfalls betroffen. Die Berichtigung nach § 15a UStG und die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind wichtige Punkte, die Unternehmer beachten sollten, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Unternehmer sollten sich auch über die neu eingeführten Ausnahmen informieren. So können Änderungen der Verhältnisse, die den Vorsteuerabzug betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl beim Übergang zur Regelbesteuerung als auch beim Wechsel zur Kleinunternehmerbesteuerung. Das BMF hat klargestellt, dass alle neuen Regelungen auch für offene Fälle gelten, was eine wesentliche Anpassung der bestehenden Praktiken darstellt. Bis zum 10. November 2025 erlaubt es den Unternehmen, auf die bis dahin gültige Fassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu verweisen, was Raum für steuerliche Planung offenlässt. Diese grundlegenden Informationen wurden ebenfalls von Haufe beleuchtet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die detaillierte Planung von Investitionen und Liquidität im Hinblick auf den Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer von großer Bedeutung ist. Die neuen Regelungen bieten zwar Orientierung, erfordern jedoch eine sorgfältige Beachtung der Vorschriften und Fristen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.