Verbraucherschutz

Rechtslage bei ausfallhonorar: Das sagt die Verbraucherzentrale NRW

Gemäß einem Bericht von rp-online.de, ist es zulässig, dass Arztpraxen Ausfallhonorare von Patienten verlangen, die vereinbarte Termine nicht wahrnehmen oder nicht rechtzeitig absagen. Dies bestätigen die Experten der Verbraucherzentrale NRW in Moers und zitieren Gesundheitsrechtsexpertin Sabine Wolter. Gerichte haben bislang keine einheitlichen Entscheidungen zu diesem Thema getroffen, aber es gibt bestimmte Fälle, in denen Ausfallhonorare rechtens sind.

Aus juristischer Sicht handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag nach Paragraf 630a BGB. Dies bedeutet, dass Ärzte zur vereinbarten Behandlung verpflichtet sind und Patienten zur Bezahlung, wenn die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann das Nichterscheinen von Patienten den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen und in einigen Fällen können Arztpraxen daher Ausfallhonorare verlangen.

Besonders spezialisierte Praxen mit längeren Wartezeiten oder Praxen, die aufwendige Vorbereitungen für geplante Eingriffe treffen müssen, sind in der Regel berechtigt, Ausfallhonorare zu berechnen. Ein Ersatzanspruch der Arztpraxis kommt dann in Betracht, wenn ihr ein Verdienstausfall entstanden ist, weil die frei gewordenen Termine nicht neu besetzt werden konnten.

Die Ablehnung der Behandlung von Patienten ist grundsätzlich erlaubt, wenn kein Notfall vorliegt. Praxen mit Kassenzulassung müssen jedoch einen triftigen Grund für die Ablehnung haben. Aus Patientensicht gilt, dass eine einmalige kurzfristige Absage anders zu bewerten ist als wiederholte unentschuldigte Nichterscheinungen. Auch eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.

Es wird empfohlen, Arzttermine so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch, per E-Mail oder durch stellvertretende Personen. Wenn ein vereinbarter Arzttermin einvernehmlich verschoben wird, liegt die Voraussetzung für ein Ausfallhonorar nicht vor. Sollte dennoch eine Ausfallgebühr fällig sein, müssen sowohl privat Versicherte als auch gesetzlich versicherte Patienten diese selbst bezahlen, da die Krankenkassen dafür nicht aufkommen.

Diese Regelungen können Auswirkungen auf den Markt und die Verbraucher haben. Patienten sollten sich bewusst sein, dass kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen zu Ausfallhonoraren führen können, während Arztpraxen die Möglichkeit haben, Ersatzansprüche geltend zu machen, wenn ihnen Einnahmen entgehen. Es ist wichtig, dass Patienten und Praxen sich bewusst sind, welche Rechte und Pflichten bestehen, um Konflikte zu vermeiden.

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Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

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