
Ab dem 1. Juni 2025 steht Rentnerinnen und Rentnern, die gesetzlich krankenversichert und somit auch pflegeversichert sind, eine Rückzahlung der aufgrund von Pflegeversicherungsbeiträgen gezahlten Beträge zu. Dies ist das Ergebnis einer rückwirkenden Korrektur, die seit Juli 2023 wirksam sein sollte. Technische Verzögerungen haben jedoch die Auszahlung der Rückzahlungen verzögert, wie MDR berichtet.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat die Zahlungen an die Krankenkassen bis zum 1. Juli 2023 angepasst, um gestaffelte Beiträge abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren zu berücksichtigen. Besonders Eltern, die mehrere Kinder in diesem Alter haben, profitieren von der Rückzahlung. Die neuen Beitragssätze sollen ab April 2025 korrekt berechnet werden, wobei die DRV dabei auf Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zugreift, um die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu ermitteln.
Rückzahlung und Anspruchsberechtigung
Die Rückzahlung erfolgt automatisch und ohne Antrag. Rentner, deren Rente vor dem 1. April 2025 begonnen hat und die mindestens ein Kind unter 25 Jahren haben, sind besonders betroffen. Die DRV hat bis jetzt keine genauen Zahlen zur Rückzahlung veröffentlicht, geht aber von etwa 600.000 betroffenen Rentenbeziehenden aus.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde erhöht, und Rentner mit zwei Kindern unter 25 Jahren erhalten eine Beitragssenkung von 0,25 Prozentpunkten. Bei drei Kindern beträgt die Senkung 0,5 Prozentpunkte und für vier Kinder 0,75 Prozentpunkte. Rentner mit fünf oder mehr Kindern können sogar eine Erstattung von 1,0 Prozentpunkten erhalten. Damit könnte eine Rentnerin mit einer monatlichen Rente von 1.600 Euro und drei Kindern mit einer Rückzahlung von ungefähr 8 Euro pro Monat rechnen, was insgesamt rund 192 Euro ausmacht. Die höchste Erstattung für Rentner mit fünf Kindern könnte sogar bei rund 400 Euro oder mehr liegen, wie Rentenbescheid24 ergänzt.
Betroffene Rentner sollten zwischen April und Juni 2025 mit einem schriftlichen Bescheid über die neue Beitragshöhe und die Erstattung rechnen. Wenn bis Herbst 2025 kein Bescheid eingegangen ist, wird empfohlen, Kontakt mit der Rentenkasse aufzunehmen, um den Anspruch auf Rückzahlung zu klären. Zukünftige Rentenbezieher, die ab dem 1. April 2025 erstmals Rente beziehen, sind hingegen nicht von der Systemumstellung betroffen.