Die staatlich geförderte Rürup-Rente bietet eine Möglichkeit für die private Altersvorsorge, bei der die Sparbeiträge steuerlich abgesetzt werden können. Während in der Sparphase die Beiträge absetzbar sind, unterliegen die späteren Rentenzahlungen der Steuerpflicht. Eine aktuelle Entwicklung durch das Wachstumschancengesetz bringt Erleichterungen für Rürup-Rentner.
Seit 2023 können die Sparbeiträge für die Rürup-Rente komplett von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt für das gesamte Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro pro Person, einschließlich der Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken. Die Rentenzahlungen unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung, wobei eine Regelung bis 2040 vorsah, den Besteuerungsanteil jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 100 Prozent anzuheben.
Mit der Einführung des Wachstumschancengesetzes wurde diese Besteuerungsmethodik entzerrt. Im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner nur 83 Prozent der Rente und steigt jährlich um 0,5 Prozent für jeden neuen Rentenjahrgang an. Erst im Jahr 2058 erreicht diese Steuerungsstufe ihr Maximum. Dies bedeutet, dass die vollständige nachgelagerte Besteuerung der Renten nun später einsetzt als zuvor geplant. Rürup-Sparer können zusätzlich vom „Steuerstundungseffekt“ profitieren, da die Steuerersparnis während der Sparphase in der Regel höher ist als die Belastung durch die nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlungen.