Am 20. Februar 2026 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass ausgelagerte Praxisräume nur dann durch eine betriebliche Sachversicherung abgedeckt sind, wenn dies explizit im Versicherungsvertrag geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die überörtliche Praxisgemeinschaft von chirurgisch tätigen Fachärzten in der Rechtsform einer GbR, die eine Ertragsausfallversicherung bei der A-Versicherung abgeschlossen hatte, welche auch die C Clinic umfasste. Die Klage der Praxisgemeinschaft wurde abgewiesen, da die C Clinic im neuen Versicherungsvertrag nicht benannt war und daher kein Versicherungsschutz bestand.

Die Klägerin führte ambulante und stationäre Operationen in den ausgelagerten Praxisräumen der C Clinic durch, die den Ärzten gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt wurden. Im August 2021 ereignete sich ein Wasserschaden in der Klinik, was zu einem zehnmonatigen Ausfall des Praxisbetriebs führte. Die Praxisgemeinschaft forderte daraufhin einen Ertragsausfall von rund 900.000 Euro von ihrer Versicherung, die ihre Forderung allerdings zurückwies unter dem Hinweis, dass die C Clinic nicht als versicherter Ort galt.

Versicherungsrechtliche Implikationen

Das Landgericht Regensburg hatte die Klage bereits im April 2025 abgewiesen, da der vertragliche Einschluss des ausgelagerten Praxisraums nicht rechtzeitig umgesetzt worden war. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde nun abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass die Versicherung nur für konkret benannte Orte gilt und dass Aussagen von Versicherungsmaklern in Bezug auf den Versicherungsschutz irrelevant sind. Um einen ausgelagerten Praxisraum mitversichern zu lassen, müssen diese eindeutig im Vertrag benannt werden.

Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für niedergelassene Ärzte und zeigt, wie essenziell es ist, betriebliche Versicherungen gewissenhaft zu prüfen und anzupassen. Um finanzielle Risiken bei möglichen Betriebsunterbrechungen abzusichern, sind entsprechende Versicherungen unabdingbar.

Ertragsausfallversicherung im Überblick

Die Ertragsausfallversicherung, wie sie zum Beispiel von der Continentale angeboten wird, dient dazu, Unternehmen vor finanziellen Einbußen durch Betriebsunterbrechungen zu schützen. Sie sichert die Existenz nach Vorfällen wie Feuer, Rohrbruch oder Einbruchdiebstahl und deckt entgangene Fixkosten und Gewinne ab. Typische versicherte Ereignisse sind unter anderem:

  • Einbruchdiebstahl
  • Rohrbruch
  • Brand durch elektrischen Defekt
  • Sturm- und Hagelschäden
  • Vandalismus

Die AXA bietet eine ähnliche Ertragsausfallversicherung im Rahmen ihres Rundum-Absicherungspakets „Profi-Schutz“ an, das den Kunden die Möglichkeit bietet, ein individuelles Versicherungspaket zusammenzustellen, das neben Ertragsausfall auch Inhalts- und Haftpflichtversicherungen umfasst. Die Absicherung gegen Betriebsunterbrechungen ist entscheidend für Unternehmen, die bei solchen Vorfällen empfindliche finanzielle Verluste erleiden könnten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg erinnert Unternehmen daran, dass eine sorgfältige Absprache und Formulierung im Versicherungsvertrag notwendig ist, um im Schadensfall rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Christmann berichtet, dass die Klägerin letztlich auf den Schäden sitzen bleibt und dass die Frage nach möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Versicherungsmaklerin nicht entschieden wurde. Disziplin in der Vertragsgestaltung bleibt ein wesentlicher Faktor für den erfolgreichen Versicherungsschutz.