Gemäß einem Bericht von www.mt.de,
Rechnet die Werkstatt unzulässige oder überhöhte Positionen bei der Unfallreparatur des Autos des unverschuldet Geschädigten ab, muss die Versicherung des Verursachers dafür aufkommen. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Bruchsal, Az: 4 C 163/22, verdeutlicht, dass das Werkstattrisiko beim Verursacher oder dessen Versicherung liegt.
Im konkreten Fall ging es um einen Auto-Verkehrsunfall, bei dem die Schuldfrage eindeutig geklärt wurde. Ein Gutachten ermittelte Reparaturkosten in Höhe von maximal 5375,15 Euro, während die ausführende Werkstatt exakt 5688,57 Euro abgerechnet hat. Die Versicherung des Unfallgegners weigerte sich, den höheren Betrag zu begleichen, was zur gerichtlichen Klärung führte.
Das Amtsgericht entschied, dass bei einer möglichen Fehlabrechnung, die dem Geschädigten nicht auffallen kann, alle Arbeiten bezahlt werden müssen. Zudem wurde festgestellt, dass die Reparatur so komplex war, dass bei einer Kostensteigerung von lediglich rund fünf Prozent nichts hätte auffallen müssen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf den Markt für Unfallreparaturen und die Versicherungsbranche. Werkstätten könnten sich dieses Urteil zunutze machen, um überhöhte Kosten abzurechnen, da das Risiko jetzt beim Verursacher oder dessen Versicherung liegt. Versicherungsunternehmen müssen möglicherweise ihre Einschätzungsverfahren und Verträge anpassen, um die Kosten für solche Fälle zu berücksichtigen und zu vermeiden.
Dieses Urteil könnte sich auch auf andere Branchen auswirken, in denen Dienstleistungen oder Reparaturen an Dritten erbracht werden. Es betont die Bedeutung von Transparenz und entsprechender Prüfung bei der Rechnungsstellung, um mögliche Fehlabrechnungen zu vermeiden.
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