
Heute, am 30. Juni 2025, informiert der Hessische Rundfunk über wichtige Aspekte des Datenschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Zählpixeln auf seinen Webseiten. Die Verwendung dieser kleinen, unsichtbaren Grafiken dient der statistischen Analyse des Surfverhaltens der Nutzer, sodass der Hessische Rundfunk seine Angebote kontinuierlich optimieren kann. Bei der Umsetzung dieser Praxis stellt der Hessische Rundfunk jedoch klar, dass Nutzer der Erfassung ihrer Daten widersprechen können. Dies ist ein zentraler Aspekt, um den Datenschutz der Besucher zu wahren.
Die spezifische Technologie von Zählpixeln, die in den Onlineangeboten verwendet wird, besteht aus 1×1-Pixel großen grafischen Elementen. Diese werden vom Server an den Client gesendet und ermöglichen eine Logdatei-Aufzeichnung sowie die Analyse von Webseiten, Apps und E-Mails. Zählpixel zeichnen sich durch eine geringe Ladezeit aus und haben keine sichtbaren Auswirkungen auf die Darstellung der Inhalte. Trotz dieser Vorteile ist ihre rechtliche Einordnung unklar, insbesondere in Bezug auf die Einwilligung der Nutzer.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 25 Absatz 1 des TDDDG sind Zählpixel nicht für den Betrieb eines digitalen Dienstes technisch erforderlich. Dies bedeutet, dass die Ausnahmevorschrift des § 25 Absatz 2 nicht anwendbar ist. Bei der Übermittlung der öffentlichen IP-Adresse wird diese nicht als ein Zugriff nach § 25 Abs. 1 gewertet, so lange sie für den digitalen Dienst erforderlich bleibt. Die Orientierungshilfe der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden unterstützt diese Sichtweise und hebt hervor, dass ein rechtskonformer Einsatz von Zählpixeln nur möglich ist, wenn keine personenbezogenen Daten ermittelt werden.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten die übermittelten Daten der Nutzer als personenbezogene Informationen, da sie direkt einer spezifischen Person zugeordnet werden können. Anbieter digitaler Dienste, einschließlich des Hessischen Rundfunks, tragen die Verantwortung für die Datenverarbeitung und müssen die Einwilligung der Nutzer einholen, bevor sie Zählpixel einsetzen. Weitere Informationen über die Regelungen und Handlungsmöglichkeiten bieten die entsprechenden Datenschutzseitender Behörden.
Verwaltung von externen Inhalten
Zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Aspekten informiert der Hessische Rundfunk über die Optionen zur Verwaltung externer Inhalte. Nutzer haben die Möglichkeit, die Anzeige von externen Inhalten – seien es Texte, Bilder oder Videos – zu steuern. Bei Aktivierung dieser externen Inhalte wird eine Verbindung mit dem jeweiligen Anbieter hergestellt, was auch Auswirkungen auf die Datenverarbeitung haben kann. Im Gegensatz dazu kann bei Deaktivierung diese Zustimmung erneut auf der betreffenden Seite eingeholt werden.
Zusammenfassend wird deutlich, dass die Nutzung von Zählpixeln und die damit verbundene Datenverarbeitung eine komplexe Materie darstellen. Es ist für die Anbieter entscheidend, die Daten ihrer Nutzer zu schützen und transparent über die eingesetzten Technologien sowie deren rechtliche Rahmenbedingungen zu informieren. Wer mehr über die Thematik erfahren möchte, kann dies auf den Seiten des Hessischen Rundfunks und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tun: Hessischer Rundfunk und BfDI.