Gemäß einem Bericht von www.t-online.de, erstreckt sich das Wohnrecht auf Lebenszeit auch über den Umzug in ein Pflegeheim. Dies ermöglicht es dem Wohnberechtigten, jederzeit in sein Zuhause zurückzukehren. Allerdings erlischt das Wohnrecht nur, wenn die Immobilie unbewohnbar wird oder der Wohnberechtigte dauerhafte apparative Versorgung benötigt, beispielsweise, wenn er im Koma liegt. Wenn der Wohnberechtigte freiwillig auf sein Wohnrecht verzichtet, steigt der Wert der Immobilie, da der Eigentümer keine Vermietung der ungenutzten Räumlichkeiten als Ersatzleistung durchführen muss. Bei einem Verkauf der Immobilie erlischt das Wohnrecht nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Zwangsversteigerung. In diesem Fall erhält der Inhaber des Wohnrechts eine Entschädigung.
Diese Informationen haben zahlreiche Auswirkungen auf den Immobilienmarkt und die Branche. Zum einen könnte die Möglichkeit, dass das Wohnrecht bestehen bleibt, auch wenn der Wohnberechtigte in ein Pflegeheim zieht, die Attraktivität von Immobilien mit Wohnrecht steigern. Ältere Menschen könnten eher geneigt sein, eine Immobilie zu verschenken, insbesondere wenn dadurch Erbschaftssteuer gespart und die Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt wird. Dies könnte zu einer verstärkten Nachfrage nach Schenkungen mit lebenslangem Wohnrecht führen.
Auf der anderen Seite könnte die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem regulären Verkauf der Immobilie bestehen bleibt, potenzielle Käufer abschrecken. Der Wert der Immobilie wird durch das Wohnrecht gemindert, was zu einer geringeren Nachfrage und niedrigeren Verkaufspreisen führen könnte. Immobilien mit lebenslangem Wohnrecht könnten somit für Käufer weniger attraktiv sein, was wiederum Auswirkungen auf den Immobilienmarkt insgesamt haben könnte.
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