Gemäß einem Bericht von www.n-tv.de,
Wenn eine Mietwohnung zum Verkauf steht, haben Mieterinnen und Mieter viele Fragen. Zum Beispiel: Wie sieht es mit dem Vorkaufsrecht aus? Was sonst noch wichtig ist – fünf Fragen und Antworten. Es ist eine Nachricht, die bei Betroffenen Unbehagen auslöst: Die Mietwohnung, in der man vielleicht schon seit Jahren lebt, soll verkauft werden. In einer solchen Situation befürchten viele Mieterinnen und Mieter, dass mittelfristig entweder eine Mieterhöhung oder eine Kündigung des neuen Vermieters wegen Eigenbedarfs droht. Wir klären, welche Rechte und Pflichten Mietparteien in dieser Situation haben.
Habe ich ein Vorkaufsrecht, wenn die von mir gemietete Wohnung verkauft werden soll?
Egal, ob der Mietvertrag eine Klausel zum Vorkaufsrecht vorsieht oder nicht: Mieterinnen und Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn der Eigentümer die Wohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln und an einen Dritten verkaufen möchte. Sollte die Eigentümerseite den Mieter übergehen, gilt Folgendes: Erfährt die Mietpartei von dem Kauf, bevor der Vermieter die Wohnung an den Erwerber übergeben hat und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist, kann die Mietpartei immer noch ihr Vorkaufsrecht ausüben. Wenn dem Mieter der Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, kann er Schadenersatz geltend machen.
Muss ich Kaufinteressenten in die Wohnung lassen?
Ja, Mieter müssen potenzielle Käuferinnen und Käufer zur Besichtigung in die Wohnung lassen. „Hierbei können sie allerdings darauf bestehen, dass der Vermieter oder zumindest der Verwalter sie begleitet“, so Wagner.
Muss der neue Eigentümer mich als Mieter übernehmen?
Das Gesetz sagt: Kauf bricht nicht Miete. Konkret heißt das: Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf der Immobilie auch den Mietvertrag. Kündigen kann sie oder er nur nach den allgemeinen Regelungen.
Was, wenn der neue Eigentümer selbst einziehen will?
Eine Eigenbedarfskündigung des neuen Vermieters ist erst nach frühestens drei Jahren möglich.
Unabhängig von der Sperrfrist: Welche Kündigungsfristen gelten?
„Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten“, sagt Janßen. Diese verlängere sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate. Sie beträgt also höchstens neun Monate. „Vertraglich können aber auch andere Kündigungsfristen vereinbart sein“, so Janßen.
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