Gemäß einem Bericht von www.merkur.de, Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt, kommt häufig nur ein Umtausch infrage. Doch der ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Händler verlangen häufig Kassenbon bei Kulanz-Umtausch
Die Verbraucherzentrale Bremen klärt auf: „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass sie im stationären Handel grundsätzlich kein Recht haben, Waren umzutauschen oder zurückzugeben“, erklärt Nicole Bahn, Referentin Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale. Irrtümlicherweise würden viele Verbraucher glauben, dass sie ein Recht darauf hätten, weil in der Regel viele Händler einen Umtausch anbieten würden. Es hängt also von der Kulanz der Verkäufer ab, ob ein Geschenk überhaupt umgetauscht werden kann, wenn es dem Beschenkten nicht gefällt. Viele Unternehmen, die ein Umtauschrecht gewähren, würden jedoch häufig den Kassenbon und die Originalverpackung verlangen.
Verbraucher haben Recht auf Umtausch bei beschädigten Produkten – auch ohne Kassenbon
Anders verhält es sich, wenn das Geschenk beschädigt ist oder nicht mehr funktioniert. Laut der Verbraucherzentrale besteht „bei Neukäufen zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen“. Das gelte neben dem Einzelhandel zudem auch für Produkte aus dem Internet. Bei Geschenkgutscheinen gibt es ebenfalls einige Dinge zu beachten. Möchte ein Verbraucher ein beschädigtes Produkt umtauschen, besteht laut dem Versicherungsunternehmen Ergo keine Pflicht zur Vorlage eines Kassenbons: „Auch wenn manche Geschäfte sich dies wünschen würden: Reklamieren Sie eine mangelhafte Ware, brauchen Sie dafür weder einen Kassenbon noch eine Originalverpackung oder die Etiketten“. Grund dafür ist, dass es sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch handelt.
Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass das Recht auf Umtausch oder Rückgabe von Waren von der Kulanz des Händlers abhängt. Viele Verbraucher sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie grundsätzlich kein automatisches Recht auf Umtausch oder Rückgabe im stationären Handel haben. Dies kann dazu führen, dass Verbraucher überrascht sind, wenn Händler einen Kassenbon und Originalverpackung verlangen. Wenn das Weihnachtsgeschenk beschädigt ist oder nicht funktioniert, haben Verbraucher jedoch das Recht, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen, auch ohne Vorlage eines Kassenbons.
Quelle:
Wie www.merkur.de berichtet
Den Quell-Artikel bei www.merkur.de lesen