Gemäß einem Bericht von www.tagesschau.de,
Schenken und beschenkt werden macht Freude – meistens jedenfalls. Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack, geht es nach den Feiertagen ans Umtauschen und Zurückgeben. Ein Recht darauf haben Käufer aber nicht automatisch.
Kunden, die ein Weihnachtsgeschenk umtauschen wollen, weil es ihnen zum Beispiel nicht gefallen hat, sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Saarland aufmerksam. Wer sich nicht schon beim Kauf die schriftliche Zusage geholt hat, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, hat anschließend schlechte Karten, sollte der Händler die Ware nicht zurücknehmen wollen.
Bei einem Umtausch darf der Händler anstatt Geld auch einen Gutschein anbieten. Das müsse der Kunde akzeptieren. Bei verschenkten Kleidungsstücken, die nicht passen, komme es darauf an, woran das liegt. Habe man den Schlafanzug in der richtigen Größe bestellt, er wurde aber in der falschen geliefert, dann sei der Händler in der Pflicht – er müsse den Schlafanzug in der richtigen Größe liefern.
Wurde das Geschenk online gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Netz oder über das Telefon geschlossene Vertrag kann binnen 14 Tagen widerrufen werden, auch dann, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Die Ware muss dann entsprechend zurückgeschickt werden. Wichtig dabei: Die Widerrufsfrist darf an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen sein.
Anders sieht es aus, wenn mit dem Geschenk etwas nicht in Ordnung ist. Wenn die Videospielkonsole streikt oder bei der neuen Jacke der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer gegenüber dem Händler klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Verkäufer geltend zu machen.
Kommt es wegen des Mangels zum Rechtsstreit, muss der Händler innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie verkauft wurde. Das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Und auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- und Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.
Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte unbedingt darauf achten, bis wann dieser eingelöst werden muss. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel eine Frist von drei Jahren. „Eine Befristung von weniger als einem Jahr, ist rechtlich nicht zulässig“, sagt Ludwig.
Gutscheine können auch schrittweise eingelöst werden, wenn dies für den Händler zumutbar ist und keinen Verlust bedeutet.
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