Gemäß einem Bericht von www.fnp.de, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, dass sich die arglistige Obliegenheitsverletzung nach dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nicht automatisch negativ auf den Versicherungsschutz auswirkt. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherer.
In einem konkreten Fall hatte ein Mann nach einem Autounfall den Unfallort verlassen, wurde jedoch von Zeugen beobachtet und von der Polizei gefunden. Die Versicherung klagte gegen den Mann, warf ihm arglistiges Verhalten vor und behauptete, dass dadurch der Versicherungsschutz entfallen sei. Das Amtsgericht urteilte jedoch im Sinne des Autofahrers, was die Versicherung zur Berufung veranlasste.
Dies wurde vom Landgericht abgewiesen, da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht zwangsläufig als arglistiges Verhalten gewertet werden muss. Insbesondere nach einem Unfall könnten Betroffene überfordert sein, ohne die Absicht zu haben, die Interessen ihrer Versicherung zu schädigen. Da der Versicherer keine ausreichenden Beweise für Arglist vorlegen konnte, blieb die Klage erfolglos.
Als Wirtschaftsexperte ist es wichtig zu beachten, dass Urteile wie diese Auswirkungen auf den Versicherungsmarkt haben können. Versicherer müssen nun sorgfältig prüfen, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort tatsächlich als arglistiges Verhalten gewertet werden kann, um den Versicherungsschutz zu entziehen. Dies könnte zu einer erhöhten Komplexität und Unsicherheit in der Branche führen, insbesondere bei der Bewertung von Versicherungsansprüchen nach Verkehrsunfällen.
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