Gemäß einem Bericht von www.mdr.de, kann es für Endverbraucher, die Produkte außerhalb der EU erwerben und weitergeben, zu Haftungsfragen kommen. Ralf Reichertz, Referatsleiter für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen, erklärt, dass gemäß dem Produkthaftungsgesetz Paragraph 4 Absatz 2 der Importeur theoretisch auch der Endverbraucher sein kann, wenn er das erworbene Produkt in Deutschland in den Markt bringt, indem er es verkauft, vermietet oder ausleiht. Dies bedeutet, dass der Endverbraucher als Importeur für entstandene Schäden haften kann.
Reichertz betont, dass bisher keine Rechtssprechung zu diesem Thema existiert, jedoch die Regelung besteht, dass der Importeur zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er ein Produkt direkt bei einem Händler außerhalb der EU erworben und in den Markt gebracht hat.
Die potenzielle Haftung von Endverbrauchern als Importeure im Falle von Schäden gefällt den Verbraucherzentralen nicht. Reichertz gibt zudem den Rat, bei Produkten mit Akkus vorsichtig zu sein und zu überlegen, ob Geräte mit Akkus von Händlern außerhalb der EU bestellt werden sollten, wenn die EU-Standards nicht sichergestellt sind.
Diese Haftungsfrage sollte von Verbrauchern ernst genommen werden, da es potenziell weitreichende finanzielle Auswirkungen haben kann, wenn sie für Schäden haftbar gemacht werden.
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