Gemäß einem Bericht von www.nrz.de, liegt die Entscheidung, ob das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führt, im Einzelfall. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherer.
Das Landgericht Berlin (Az.: 46 S 58/22) traf eine Entscheidung in einem Fall, in dem ein Autofahrer unerlaubt vom Unfallort weggelaufen war, jedoch von Zeugen überführt wurde. Die Versicherung des Unfallverursachers klagte und warf ihm arglistiges Verhalten vor, was den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hätte. Das Amtsgericht urteilte jedoch zugunsten des Autofahrers, und die Versicherung ging in Berufung. Die Berufung wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht entschied, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht zwangsläufig als arglistiges Verhalten zu werten sei.
Das Gericht argumentierte, dass Unfallbeteiligte oft überfordert seien und nicht zwangsläufig die Absicht hätten, die Interessen ihrer Versicherung zu schädigen. Im vorliegenden Fall hatte der Unfallverursacher mit Zeugen vor Ort rechnen müssen, was gegen die Annahme eines zweckgerichteten, die Interessen der Versicherung missachtenden Verhaltens sprach. Da die Arglist vom Versicherer bewiesen werden muss und dieser keine ausreichenden Beweise hatte, blieb die Klage erfolglos.
Als Wirtschaftsexperte kann man analysieren, dass solche Urteile potenziell Auswirkungen auf die Kfz-Versicherungsbranche haben könnten. Versicherer müssen möglicherweise genauer prüfen, ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort tatsächlich als arglistiges Verhalten gewertet werden kann, um den Versicherungsschutz zu entziehen. Dies könnte zu einer erhöhten Komplexität bei der Schadensregulierung und zu einer veränderten Risikobewertung führen. Gleichzeitig könnte es aber auch zu einer gerechteren Behandlung von Versicherungsnehmern führen, die in akuten Stresssituationen unerlaubt vom Unfallort weggehen.
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