<div id="">
<p>Dass ein gewöhnlicher Pkw nur mit <strong>Kfz-Versicherung</strong> geführt werden darf, ist bekannt. Neu ist, dass dies künftig auch für einige Rasenmäher gelten soll, zumindest wenn es sich dabei um Aufsitzfahrzeuge handelt.</p>
<h2 class="wp-block-heading" id="h-kfz-versicherung-diese-pflicht-kommt">Kfz-Versicherung: Diese Pflicht kommt</h2>
<p>Wie die Stiftung Warentest berichtet, benötigen selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Aufsitzrasenmäher oder Gabelstapler ab dem 1. Januar 2025 eine eigene Kfz-Versicherung. Hintergrund ist die Ausweitung der bisherigen Versicherungspflicht auf Fahrzeuge, die mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und zwanzig Kilometern pro Stunde (km/h) auf öffentlichen Straßen unterwegs sind. </p>
<p>Im Detail erweitert der Gesetzgeber das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) damit auf Fahrzeuge, deren primärer Zweck es ist, Arbeiten zu verrichten, anstelle der Beförderung von Personen. Darunter auch alle jene, die nicht schneller als sechs km/h fahren können. Die entsprechende Änderung basiert auf der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EU 2021/2118):</p>
<p><strong>Neue Pflicht für Kfz-Versicherungen unter anderem für:</strong></p>
<ul>
<li>Gabelstapler</li>
<li>langsame Traktoren</li>
<li>Schneeräumer</li>
<li>Bagger</li>
<li>Planiermaschinen</li>
<li>Aufsitzrasenmäher</li>
</ul>
<p><strong>Lesetipp</strong>: So teuer wird die Kfz-Versicherung 2024</p>
<h2 class="wp-block-heading" id="h-in-diesem-fall-droht-bussgeld">In diesem Fall droht Bußgeld</h2>
<p>Wer einen entsprechenden Aufsitzrasenmäher besitzt, dem rät die Stiftung Warentest, auf ein Detail zu achten. Denn die neue Versicherungspflicht gilt lediglich für das Fahren auf öffentlichen Straßen: „Benutzen Sie Ihren Aufsitzrasenmäher ausschließlich auf Ihrem Grundstück, brauchen Sie keine spezielle Kfz-Versicherung.“</p>
<p>Wer das Fahrzeug allerdings unversichert und außerhalb des privaten Bodens verwendet, muss laut Bußgeldkatalog mindestens mit hohen Bußgeldern rechnen. Demnach „handelt es sich um eine Straftat, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Sofern kein Versicherungsschutz besteht, ist laut dem Pflichtversicherungsgesetz im § 6 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe, die sich vor Gericht auf bis zu 180 Tagessätzen belaufen kann, vorgesehen“.</p>
<p class="has-background" style="background-color:#dbfa9a">Du suchst nach gut bezahlten <strong>Jobs in der IT-Branche</strong>? Dieses große Unternehmen bietet spannende Karrieremöglichkeiten. </p>
<p>Quellen: Stiftung Warentest, EUR-Lex, Bußgeldkatalog</p>
<p><strong>Seit dem 24. Februar 2022 herrscht Krieg in der Ukraine. Hier kannst du den Betroffenen helfen</strong>.</p>
</div>
Den Quell-Artikel bei www.futurezone.de lesen