Besteuerung von Fonds-Alt-Anteilen vor 2009
Vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Investmentfonds oder ETFs, die sich noch im Depot befinden, können besondere Steuervorteile bieten. Trotz der vollständigen Besteuerung von Kapitalgewinnen unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags finden Alt-Anteile bestimmten Bestandsschutz. Diese Alt-Anteile bleiben beim Verkauf vor 2009 steuerfrei.
Anpassungen der Besteuerung seit 2009
Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor diesem Datum erworben wurden, waren jedoch weiterhin steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2018 gilt diese Steuerfreiheit nur noch eingeschränkt, für Wertsteigerungen von bis zu 100.000 Euro, wenn diese über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Steuerliche Berechnung beim Verkauf von Alt-Anteilen
Die steuerliche Berechnung beim Verkauf von Alt-Anteilen kann komplex erscheinen. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Anteil eines Investmentfonds oder ETFs im Wert von 1000 Euro, vor dem Jahr 2009 erworben, wurde zum aktuellen Preis fiktiv verkauft. Bei einem tatsächlichen Verkauf im Jahr 2023 würde die depotführende Bank die steuerfreien Gewinne abziehen und nur auf den verbleibenden Gewinn Abgeltungsteuer erheben. Der Freibetrag von 100.000 Euro kann über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Freibetrag und weitere Verkäufe von Alt-Anteilen
Beim Verkauf von Alt-Anteilen wird der Freibetrag nur um den entsprechenden Gewinn gekürzt. Der verbleibende Betrag kann bei weiteren Verkäufen in den Folgejahren genutzt werden, bis er aufgebraucht ist. Es ist wichtig, die steuerlichen Regelungen bei Verkäufen von Alt-Anteilen vor 2009 genau zu beachten, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.