
Ab dem 1. Mai 2025 treten in Deutschland bedeutende Änderungen für die Elternzeit und das Elterngeld in Kraft. Dies ist das Ergebnis des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV), das darauf abzielt, die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinfachen. Ab sofort können Anträge auf Elternzeit digital eingereicht werden, was sowohl für Mitarbeiter als auch für Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung darstellt. Die E-Mail-Kommunikation ersetzt die bisherige Schriftform, was insbesondere für Geburten ab diesem Stichtag gilt.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass die Schriftform für Anträge auf Elternzeit nicht mehr erforderlich ist. Eltern können ihre Anträge ab Mai 2025 in Textform, wie z.B. per E-Mail oder Messenger, einreichen. Dies gilt ebenso für Anträge auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bestätigungen oder Ablehnungen von Anträgen ebenfalls in Textform zu erteilen. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Prozess der Beantragung zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Fristen und Einkommensgrenze
Die Fristen für die Beantragung der Elternzeit bleiben unverändert. Bei Kindern unter drei Jahren müssen die Anträge spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Für Kinder zwischen drei und acht Jahren gilt eine Frist von 13 Wochen. Dies betrifft auch die Regelungen zu Elterngeld, dessen Einkommensgrenze ab April 2025 bei 175.000 Euro pro Jahr und pro Kind liegt. Entscheidendes Kriterium dabei ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Verdiener, die diesen Betrag überschreiten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Für Eltern, deren Kinder bis zum 30. April 2025 geboren werden, bleibt die alte Regelung bestehen, die Schriftform für Anträge sorgt weiterhin für einen höheren Verwaltungsaufwand. Mit den neuen Regelungen können Unternehmen und Arbeitnehmer somit von effizienteren Abläufen profitieren.
Automatisierung und Unterstützung
Ein weiterer Vorteil bringt der automatisierte Datenabruf der Geburtsurkunde, der ab Mai 2025 eingeführt wird. Eltern können der Elterngeldstelle zustimmen, dass folgende Daten abgerufen werden:
- Tag und Ort der Geburt des Kindes
- Geburtsname und Vorname des Kindes
- Familienname, Geburtsname und Vornamen der Eltern
Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Geburtsurkunde weiterhin im Papierformat einzureichen. Die Regelungen sollen die Antragstellung weiteren Antragsstellern erleichtern, da die Prüfung einer Einkommensminderung für Antragsteller, die im Bemessungszeitraum schwangerschaftsbedingt erkrankt waren, wegfällt. Zudem können Selbstständige Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen in den Bemessungszeitraum einbeziehen.
Die neuregelten Bestimmungen eröffnen neue Möglichkeiten für viele Eltern und bieten eine Erleichterung im Umgang mit elterlichen Pflichten. Die Änderungen werden nun genauestens beobachtet, um zu sehen, welche Auswirkungen sie auf Unternehmen und Arbeitnehmer haben werden. Diese neuen Regelungen gestalten das Elternzeitmanagement wesentlich flexibler und digitaler, was in der heutigen Zeit besonders wertvoll ist.