
Die finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen spielt in der Lebensplanung eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um die Witwen- oder Witwerrente geht. Diese Art der Hinterbliebenenrente sichert den überlebenden Ehepartner ab, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Laut t-online berichtet, dass der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und der verstorbene Partner die erforderliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
Besondere Regelungen gelten jedoch für bestimmte Situationen. So besteht beispielsweise bei einem Tod durch Unfall auch dann ein Anspruch, wenn die Ehe kürzer war oder die Versicherungszeit nicht erfüllt wurde. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen muss. Diese darf nicht geschieden oder für nichtig erklärt sein. Selbst nach einer Scheidung können Ansprüche auf Witwenrente bestehen, vorausgesetzt die rechtlichen Vorgaben sind erfüllt.
Arten der Witwen- und Witwerrente
Die Deutsche Rentenversicherung differenziert zwischen verschiedenen Arten von Witwen- und Witwerrenten. Dazu gehören:
- Kleine Witwen-/Witwerrente: Für Personen unter 47 Jahren, die nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Diese Rente beträgt 25% der Rente des verstorbenen Partners und wird höchstens zwei Jahre nach dem Tod gezahlt, es sei denn, die Betroffenen fallen unter das „alte Recht“.
- Große Witwen-/Witwerrente: Diese Rente wird ab einem bestimmten Mindestaltersanspruch oder bei Erwerbsminderung bzw. der Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren ausgezahlt. Sie beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners, in Fällen des „alten Rechts“ sogar 60%.
Der Beginn der Witwen- oder Witwerrente hängt davon ab, ob der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Beginnen die Zahlungen im Monat nach dem Sterbemonat oder am Todestag, basierend darauf, ob die Rente bereits bezogen wurde. Besondere Regelungen gibt es auch für das sogenannte „Sterbevierteljahr“, in dem die volle Rente gezahlt wird und eigenes Einkommen nicht angerechnet wird.
Unterstützung für Geschiedene und Erziehungsrente
Interessant ist auch der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für geschiedene Partner, der unter bestimmten Bedingungen bestehen kann. Hierzu zählen etwa eine Scheidung vor dem 1. Juli 1977 und das Unterhalten von Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners. Darüber hinaus können geschiedene Partner, die ein gemeinsames Kind erziehen, Anspruch auf eine Erziehungsrente haben, die aus dem eigenen Rentenkonto berechnet wird, wobei auch hier eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich ist.
Die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente erfolgt zu 40%, wenn das eigene Einkommen über einem festgelegten Freibetrag liegt, jedoch nicht im Sterbevierteljahr. Für Angehörige, die ihre Eltern verloren haben, besteht zudem die Möglichkeit, Waisenrente zu beantragen, die bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Bedingungen sogar bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wird.
Es ist wichtig zu wissen, dass Hinterbliebenenrenten beantragt werden müssen. Eine Beratung bei den zuständigen Versicherungsämtern kann hier wertvolle Informationen und Unterstützung bieten.