Versicherung

Wasserrutsche-Unfall: Querschnittsgelähmter Schüler fordert 335.000 Euro!

Ein tragischer Vorfall ereignete sich jüngst in einem Freizeitbad, als der 15-jährige Polat Pohlmann mit seiner Familie einen Ausflug unternahm. Laut MDR rutschte Pohlmann trotz deutlich sichtbarer Warnschilder mit dem Kopf voran in Bauchlage die Wasserrutsche hinunter. Am Ende der Rutsche prallte er mit dem Kopf gegen den Beckenrand und erlitt eine schwere Querschnittslähmung.

Wegen des Unglücks klagte Pohlmann gegen den Hersteller der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads sowie die Inspektoren und forderte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 335.000 Euro. Der Hauptvorwurf lautet, dass die Wasserrutsche nicht ausreichend gesichert sei.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage jedoch ab. Es verwies auf die Hinweise, die an der Rutsche angebracht sind und die zulässigen Rutschpositionen klar angeben. Pohlmann erreichte daraufhin eine Berufung am Oberlandesgericht, wo ihm teilweise recht gegeben wurde. Allerdings wurde ihm eine Mitschuld von 40 Prozent an dem Unfall zugeschrieben.

Das Oberlandesgericht hielt fest, dass die Wasserrutsche so konzipiert sein müsse, dass sie auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch keine schwerwiegenden Verletzungen verursache. Zudem stellten die Richter klar, dass ein einziges Hinweisschild und Piktogramme nicht ausreichen, um eine adäquate Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Beklagten inzwischen Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt haben.

Unfälle auf Wasserrutschen und rechtliche Grundlagen

Solche Vorfälle werfen auch Fragen zur Haftung der Betreiber auf. In Deutschland sind Freibäder häufig mit verschiedenen Attraktionen wie Wasserrutschen, die besonders bei Kindern beliebt sind, ausgestattet. Diese Einrichtungen können aber auch ein hohes Verletzungsrisiko bergen. Laut Anwaltauskunft führen viele Verletzungen zu Gerichtsverhandlungen über die Haftung der Schwimmbadbetreiber.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor zehn Jahren grundlegende Richtlinien zur Haftung aufgestellt. Betreiber sind für die Sicherheit ihrer Rutschen verantwortlich und müssen Benutzer über den richtigen Gebrauch informieren. Allerdings ist nicht jede Verletzung vermeidbar, und die Haftung hängt stets vom Einzelfall sowie den implementierten Sicherheitsmaßnahmen ab.

In einem weiteren aktuellen Fall, der kürzlich vom Oberlandesgericht Hamm behandelt wurde, klagte eine verletzte Klägerin, die aufgrund unsachgemäßen Rutschens auf 30.000 Euro Schmerzensgeld hoffte. Ihre Klage wurde jedoch abgewiesen, da ausreichende Hinweise zur richtigen Rutschposition vorhanden waren. Somit sind Betreiber nur selten haftbar, wenn sie umfassende Beschilderungen zur Verfügung stellen.

Der Fall von Polat Pohlmann verdeutlicht die Schwierigkeit, die sowohl Betreibern als auch Nutzern von Freizeitattraktionen begegnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Haftung bleiben komplex und sind oft mit vielschichtigen Fragestellungen verbunden.

Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert