
In einem richtungsweisenden Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Bezahlung von Arbeitslohn in Kryptowährungen, wie etwa Ethereum, unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Der Fall betrifft eine Arbeitnehmerin, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Auszahlung ausstehender Provisionen in Ether forderte. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung und berief sich auf den § 107 Abs. 1 der Gewerbeordnung, der die Auszahlung von Arbeitsentgelten in Euro vorschreibt. Doch das BAG wies diese Argumentation zurück und stellte klar, dass Kryptowährungen nicht als „Geld“ im klassischen Sinne betrachtet werden können, jedoch als Sachbezug nach § 107 Abs. 2 GewO zulässig sind, solange es im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Krypto-Zahlung zustimmen müssen.
Das BAG verdeutlichte, dass die Auszahlung mindestens des unpfändbaren Teils des Gehalts in Euro erfolgen muss, um den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sicherzustellen. Damit reicht es nicht aus, dass die Arbeitgeberin die Euro-Zahlung als ausreichende Erfüllung der Provisionsansprüche betrachtete. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Krypto-Zahlungen als Sachbezüge behandelt werden, ähnlich wie beispielsweise Dienstwagen, und nur den pfändbaren Teil des Gehalts ausmachen dürfen.
Regelungen zu Kryptowährungen und Arbeitsrecht
Dabei ist es essentiell, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung anpasst, um den unpfändbaren Betrag korrekt zu ermitteln und sicherzustellen, dass dieser Teil in Euro ausgezahlt wird. Bei Verstößen gegen diese Euro-Vorrang-Regel bleibt die Sachbezugsvereinbarung zum Teil wirksam, solange der unpfändbare Anteil in Euro gezahlt wird. Zudem trägt der Arbeitnehmer das Risiko von Kursschwankungen der Kryptowährung, was eine der Herausforderungen bei der Zahlung in Ether darstellt.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, sicherzustellen, dass Beschäftigte ihren täglichen Lebensbedarf in bar decken können und nicht gezwungen sind, Sachbezüge wie Ethereum in Euro zu tauschen, um ihre Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Gleichzeitig soll eine Abhängigkeit von Sozialleistungen verhindert werden.
Ausblick und individuelle Vereinbarungen
Das Urteil des BAG wird dafür sorgen, dass sich das deutsche Arbeitsrecht weiter an digitale Entwicklungen anpasst, ohne dabei grundlegende Schutzmechanismen aufzugeben. Offene Fragen zur AGB-Kontrolle von Krypto-Zahlungsklauseln in Standardverträgen bleiben jedoch bestehen. Um rechtliche Risiken zu minimieren, könnten Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen über Krypto-Zahlungen bevorzugen.
Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass Arbeitnehmerrechte auch im digitalen Zeitalter gewahrt bleiben müssen, während gleichzeitig innovative Lösungen wie die Integration von Kryptowährungen in die Gehaltszahlung in Betracht gezogen werden.
Für detaillierte Informationen zu diesem Thema können Sie die Artikel auf zm-online.de und arbeitsrechtsiegen.de nachlesen.