
Am 20. Juni 2025 wurde ein 53-jähriger Mann in Freising bei einer Polizeikontrolle erwischt, die gegen 14:35 Uhr auf der Parkstraße stattfand. Bei der Kontrolle wurde zunächst angenommen, dass er mit einem Pedelec unterwegs war. Doch es stellte sich schnell heraus, dass sein Fahrzeug mit einem Gashebel ausgestattet war und somit als Kleinkraftrad klassifiziert werden musste. Dies hatte zur Folge, dass der Mann keine erforderlichen Dokumente wie einen Führerschein oder eine Versicherung für das Kleinkraftrad vorweisen konnte.
Die rechtlichen Konsequenzen für den Fahrer sind gravierend. Er muss mit Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie einem Verstoß gegen das Pflicht-Versicherungs-Gesetz rechnen. Zudem wurde während der Kontrolle ein auffälliger Alkoholgeruch festgestellt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von mehr als 0,5 Promille. Diese Situation führt zu einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, was möglichweise ein einmonatiges Fahrverbot, ein Bußgeld von 500 Euro und zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei zur Folge haben könnte. Besonders interessant ist der Umstand, dass es ihm aufgrund des Fehlens eines Führerscheins möglicherweise erspart bleibt, das Fahrverbot zu erhalten.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Pedelecs und Alkohol
Pedelecs, E-Bikes und ähnliche Elektrofahrräder erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Diese Fahrzeuge sind mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet, was die Einordnung in die rechtlichen Aspekte komplex gestaltet. Wie anwalt.de berichtet, stellt sich die Frage, ab wann eine absolute Fahruntüchtigkeit bei diesen Fahrzeugen vorliegt. Während für Kraftfahrzeuge eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille gilt, tritt diese bei Fahrrädern erst ab 1,6 Promille ein. Der rechtliche Status von Pedelecs ist jedoch nicht eindeutig.
Ein bemerkenswerter Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2020 behandelte, betraf einen Pedelec-Fahrer, dessen Alkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag. Das Gericht entschied, dass die Regelung zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille auf Pedelecs nicht anwendbar ist. Diese Entscheidung beruhte auf der Tatsache, dass es keine substantiellen wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die eine absolute Fahruntüchtigkeit unterhalb von 1,6 Promille für Pedelec-Fahrer belegen. Darüber hinaus sah das Gericht aufgrund fehlender Ausfallerscheinungen auch keine relative Fahruntüchtigkeit.
Das Urteil des Gerichts und die damit verbundene Rechtsprechung verdeutlichen, dass die bestehende Unsicherheit bezüglich der Klassifizierung von Pedelecs im Verkehrsrecht weiterhin besteht und individuellen Einzelfällen eine wichtige Rolle spielt. Für den Mann in Freising könnte diese Regelung von entscheidender Bedeutung sein, da seine rechtlichen Konsequenzen auf dem Umstand basieren, dass sein Fahrzeug möglicherweise als Kleinkraftrad eingestuft wurde.