Versicherung

Oldtimer-Unfall: Gericht entscheidet über Werkstattwahl in Dortmund

Ein jüngster Fall vor dem Landgericht Dortmund bringt Licht in die Rechte von Geschädigten bei Verkehrsunfällen, insbesondere in Bezug auf Reparaturen in Markenwerkstätten. Der Vorfall betroffen einen Porsche-Oldtimer, der während eines Rückwärtsfahrt-Unfalls beschädigt wurde. Die Schadensersatzforderung der Porsche-Halterin wurde von der gegnerischen Versicherung nur teilweise anerkannt, mit der Argumentation, dass sie gegen die Schadenminderungspflicht verstoße, indem sie auf eine Markenwerkstatt bestand.

Das Gericht entschied, dass der Sorgfaltsverstoß des rückwärtsfahrenden Fahrers die Betriebsgefahr des stehenden Porsche überwiegt. Die Versicherung war befugt, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen. Diese Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz, dass Geschädigte zwar grundsätzlich die Kosten einer markengebundenen Werkstatt ablegen dürfen, jedoch die direkte Verweisung auf günstigere Fachwerkstätten unter bestimmten Bedingungen akzeptabel ist berichtet die Borkener Zeitung.

Reparaturansprüche und Werkstattwahl

Die Landgerichtserkenntnisse belegen, dass die Qualität der Reparatur in der freien Werkstatt gleichwertig zur Markenwerkstatt sein kann, was durch einen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Reparatur in einer freien Werkstatt kann jedoch als unzumutbar gelten, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder wenn es immer in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Hier war der Porsche-Oldtimer jedoch nicht durch eine derartige Wartungshistorie geschützt, was die Entscheidung des Gerichts beeinflusste stellt die Kanzlei Voigt klar.

Besonders relevant ist die mühelose Erreichbarkeit des Verweis-Werkstattstandorts. Gerichtsurteile sehen vor, dass eine Reparatur in einer vorgeschlagenen freien Werkstatt zumutbar ist, wenn diese weniger als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt. Im Fall des Oldtimers war die freie Werkstatt sogar weniger als 10 km vom Wohnort der Geschädigten entfernt, was zur Entscheidung des Gerichts beitrug. Das Gericht stellte fest, dass kein besonderes Integritätsinteresse der Geschädigten vorlag, das eine Reparatur in einer Markenwerkstatt rechtfertigen könnte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt auf, dass eine Werkstattbindung nicht zwingend gilt, wenn die Qualitäten der Reparatur in Wettbewerb stehen. Sollten Geschädigte die Kosten für die Reparaturen geltend machen wollen, ist es ratsam, die Qualität der vorgeschlagenen Werkstätten sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

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