
CLDN International, ein bedeutendes Unternehmen im Bereich der Logistik und des Verkehrs, plant die Erweiterung seiner Verbindungen im Teesport. Dies kommt in einer Zeit, in der das Unternehmen zunehmend in den britischen Markt investiert. Die neuen Fährverbindungen sollen nicht nur die Effizienz der bestehenden Transporte erhöhen, sondern auch die Umweltbelastungen reduzieren, indem sie die Straßenverkehre verringern. Geplant sind regelmäßige Verbindungen, die eine schnellere Anbindung an das europäische Festland ermöglichen, was sowohl für Unternehmen als auch für private Reisende von Vorteil ist.
Das Unternehmen arbeitet daran, die geplanten Routen der Fährschiffe optimal zu gestalten. Laut hansa-online.de sollen die neuen Verbindungen bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 in Betrieb genommen werden. CLDN verfolgt somit das Ziel, die bestehende Infrastruktur auszubauen und den wachsenden Bedürfnissen der Kunden gerecht zu werden.
Regulierungen im Bereich Datenschutz
Parallel zu den Entwicklungen im Verkehrsbereich gibt es auch wichtige Neuerungen im Datenschutz, die für Unternehmen eine Herausforderung darstellen können. Am 01. Dezember 2021 trat das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) in Kraft, das ursprünglich als TTDSG bekannt war. Dieses Gesetz ergänzt die DSGVO und regelt spezifisch den Zugriff auf Daten auf Endgeräten, insbesondere in Bezug auf Cookies.
Das TDDDG vereint Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und setzt den oft umstrittenen Artikel 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie um. Vor Inkrafttreten des TDDDG gab es erhebliche Diskrepanzen zwischen deutschem und europäischem Recht in Bezug auf die Cookie-Nutzung. Der § 15 Abs. 3 TMG schloss bislang eine Opt-Out-Regelung für die Einwilligung ein, während die ePrivacy-Richtlinie ein Opt-In forderte.
Wichtige Regelungen und Konsequenzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem „Cookie-Urteil“ (Planet 49) wichtige Vorgaben zur richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG festgelegt. Am 14. Mai 2024 erhielt das TTDSG den neuen Titel TDDDG, wobei der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt wurde. Inhaltlich blieb das Gesetz jedoch weitgehend unverändert.
Ein entscheidender Punkt des TDDDG ist, dass die Speicherung und der Zugriff auf Informationen in Endgeräten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers erlaubt ist. Ausnahmen bestehen nur für unbedingt erforderliche Dienste, wie die Übertragung von Nachrichten. Bei der Nutzung von Cookies müssen Betreiber sicherstellen, dass Cookie-Banner die Nutzer transparent informieren und eine Opt-in-Funktion sowie die Möglichkeit zum Widerspruch bieten.
Die Nichteinhaltung dieser Regelungen kann für Unternehmen gravierende Konsequenzen haben. Verstöße gegen das TDDDG sind mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro bedroht, und die Durchsetzung liegt in der Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörden. Interessanterweise gab es bereits eine erste Verurteilung wegen eines rechtswidrigen Cookie-Banners.