Fachleute schätzen, dass erbliche genetische Veränderungen, auch Keimbahnmutationen genannt, für etwa fünf bis zehn Prozent aller Krebserkrankungen verantwortlich sind. Wenn ein Gentest ein erhöhtes Risiko für Krebs identifiziert, müssen Betroffene lernen, mit dieser Information umzugehen. Ärzte unterstützen sie dabei, indem sie über präventive medizinische Maßnahmen informieren und beraten. Es besteht jedoch oft die Sorge, dass nach einem solchen Gentest keine Lebensversicherung mehr abgeschlossen werden kann oder dass die Krankenversicherung gekündigt wird.
Laut einem Bericht des Krebsinformationsdienstes ist diese Angst nur teilweise berechtigt. Private Versicherungsunternehmen wie Lebens-, Pflege-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen möchten natürlich wissen, welches Risiko der Vertragsabschluss für sie mit sich bringt. Ein Gentest auf erbliches Krebsrisiko könnte bei solchen Vorhersagen helfen. Allerdings ist es den Versicherungsunternehmen ausdrücklich untersagt, vor oder nach Vertragsabschluss einen Gentest zu verlangen.
Jeder hat letztendlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob er einen Gentest auf Keimbahnmutationen durchführen lassen möchte, um Informationen über sein Krankheitsrisiko zu erhalten. Im medizinischen Bereich gilt das sogenannte Recht auf Nichtwissen, d.h. niemand ist verpflichtet, solch einen Test durchzuführen, um bestimmte Krankheitsveranlagungen bei sich zu kennen.
Die Rechtslage ist jedoch anders, wenn das Ergebnis eines Gentests bereits bei Vertragsabschluss vorliegt. In einigen Versicherungen, wie Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenversicherungen, müssen Betroffene das Ergebnis auf Nachfrage des Versicherungsunternehmens mitteilen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn eine Leistung von mehr als 300.000 EUR oder mehr als 30.000 EUR Jahresrente vereinbart wird. Bei Lebensversicherungen bis zu 300.000 EUR ist es dem Versicherungsunternehmen untersagt, nach Gentests zu fragen. In privaten Krankenversicherungen ist die Frage nach Gentests unabhängig von der Versicherungssumme immer verboten.
Wenn ein Gentest nach Vertragsabschluss durchgeführt wird, muss das Ergebnis nicht dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden. Ein bereits abgeschlossener Versicherungsvertrag kann in der Regel nicht wegen einer nach Vertragsabschluss festgestellten genetischen Krankheitsveranlagung gekündigt werden.
Unabhängig davon, ob das Ergebnis eines Gentests dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden muss oder nicht, müssen Fragen zu bestehenden oder vergangenen Erkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Für gesetzliche Versicherungen wie gesetzliche Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund ist das Ergebnis eines Gentests ohne Bedeutung. Die Mitgliedschaft in diesen Sozialversicherungen erfolgt unabhängig von bestehenden oder vergangenen Erkrankungen oder dem Ergebnis eines Gentests.
Es ist wichtig zu beachten, dass prädiktive Gentests keine Gentests und molekulargenetischen Untersuchungen am Tumorgewebe von bereits an Krebs erkrankten Personen sind. Ein Gentestung angeschlossen werden, um zu klären, ob es sich um eine Keimbahnmutation handelt.
Quelle: Gemäß einem Bericht von krebsinformationsdienst.de
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