Die offizielle Unterschrift zur Ausnahme beim verpflichtenden Mindestanteil nichtproduktiver Ackerflächen (GLZ-Standard Nummer 8) kam möglicherweise fast zu spät für die Anbauplanung. Trotzdem ist es jetzt klar, dass Landwirte den GLZ-Standard 8 in Deutschland im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen können, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Falls Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Leguminosen oder Zwischenfrüchten nicht gestattet. Betriebe in Deutschland müssen mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLZ 8 reservieren, jedoch erhalten sie durch die Anrechnungsoption mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.
Die neue Anrechnungsoption hat auch Auswirkungen auf die freiwilligen Ko-Regelungen. Bei der Ko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es nun nicht erforderlich, zunächst vier Prozent Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen, da hier auf der Erfüllung von GLZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden kann. Bereits angelegte Ackerbrachen können somit in die Ko-Regelung eingebracht werden, wenn GLZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem ist es festgelegt, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLZ 8 genutzt werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Ko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können. Diese Ausnahmeregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2024 für das Antragsjahr 2024 in der EU-Agrarförderung.