Gemäß einem Bericht von www.tagesschau.de,
Laut Bundesfinanzhof bringt eine Schwiegermutter als zwischenzeitliche Bewohnerin einer Eigentumswohnung keinen Steuervorteil bei Immobilienverkäufen. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht heute entschieden.
Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen ist mit dem Versuch gescheitert, beim Verkauf seiner Eigentumswohnung der Einkommensteuer zu entgehen. Eine Schwiegermutter als zwischenzeitige Bewohnerin einer Eigentumswohnung bringt nämlich keinen Steuervorteil bei Immobilienverkäufen – das hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Fall liegt schon einige Jahre zurück: 2009 hatte das Ehepaar die Wohnung für gut 177.000 Euro gekauft, nach der Fertigstellung zog die Mutter der Frau ein. Miete verlangten die Tochter und deren Mann von der alten Dame nicht. 2016 starb die Schwiegermutter, das Ehepaar verkaufte die Wohnung anschließend für 220.000 Euro.
Das Finanzamt verlangte Einkommensteuer für den Gewinn aus dem Verkauf, denn für „private Veräußerungsgeschäfte“ gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wer eine Immobilie vor Ablauf dieser zehn Jahre wieder verkauft, muss Einkommenssteuer bezahlen. Diese Zehnjahresfrist gilt nicht nur bei Vermietung, sondern auch bei unentgeltlicher Überlassung an Dritte.
Von der Regel ausgenommen sind lediglich Immobilien, die von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Das Ehepaar machte für die Schwiegermutter deswegen die „Selbstnutzung“ geltend. Das akzeptierten jedoch weder das Finanzgericht Düsseldorf in der ersten Instanz noch der Bundesfinanzhof im nunmehr entschiedenen Revisionsverfahren.
Der Leitsatz des höchsten deutschen Finanzgerichts: „Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.“
Anders sieht es derweil bei Kindern aus: Überlassen Eltern die Nutzung einer Immobilie unentgeltlich an ein Kind, gilt dies steuerrechtlich als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – aber nur, wenn für das Kind noch Kindergeld bezogen wird. Dem Eigentümer obliegt es dann nämlich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.
Generell können die Auswirkungen solcher Urteile zu Veränderungen auf dem Immobilienmarkt führen. Zukünftige Immobilienkäufer und -verkäufer müssen sich möglicherweise auf strengere steuerliche Regularien einstellen, besonders in Bezug auf die Spekulationsfrist. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann dazu führen, dass der Kauf und Verkauf von Immobilien, insbesondere in Hinblick auf Angehörige, genauer geprüft und ggf. steuerlich anders bewertet wird. Es ist daher ratsam, sich vor Immobilientransaktionen gut über die steuerlichen Konsequenzen zu informieren.
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