Finanzen

Gericht entscheidet: Neurostimulationsanzug für MS-Patientin nicht erstattungsfähig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Frau keinen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Ganzkörper-Neurostimulationsanzug hat. Dieser Entscheid fiel am 14. Mai 2025 und bestätigt die vorhergehende Ablehnung durch das Sozialgericht Aurich. Der Fall zieht besonderes Interesse auf sich, da er den rechtlichen Rahmen für innovative Behandlungsmethoden bei chronischen Erkrankungen berührt.

Die Klägerin, eine 44-jährige Frau, kämpft seit über 20 Jahren mit der degenerativen Erkrankung. Ihr Gesundheitszustand hat sich in den letzten Monaten verschlechtert, weshalb sie nunmehr auf einen Rollator und seit einem halben Jahr sogar auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Im Jahr 2023 beantragte sie die Kostenübernahme für den Neurostimulationsanzug, der darauf abzielt, die geschwächte Muskulatur zu aktivieren.

Rechtliche Hintergründe der Entscheidung

Die Krankenkasse, bei der die Klägerin versichert ist, wies den Antrag auf Kostenübernahme mit Verweis auf § 135 Absatz 1 SGB V zurück. Der Anzug gilt demnach als eine „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“, die noch nicht das übliche Bewertungsverfahren durchlaufen hat. Das Gericht stellte auch fest, dass die Multiple Sklerose nicht als „lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung“ im Sinne des § 2 Absatz 1a SGB V betrachtet werden kann. Diese Einschätzung war entscheidend für die Urteilsfindung.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Anzug ihre Mobilität verbessert und Spasmen verringert. Obwohl sie positive Erfahrungen mit dem Anzug machte und von einer Verbesserung ihrer Lebensqualität berichtete, wurde die Klage sowohl vom Sozialgericht als auch vom Landessozialgericht abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil wurde ebenfalls nicht zugelassen.

Finanzielle Aspekte und individuelle Regelungen

Die Kosten für den Neurostimulationsanzug belaufen sich auf 8.721,74 Euro, die die Klägerin selbst aufbrachte, nachdem ihr die Kostenübernahme verweigert wurde. Das Gericht bestätigte, dass solche Produkte nur finanziert werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt sind und eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt. Bislang gebe es für den Neurostimulationsanzug keine solche Empfehlung, was die rechtlichen Ansprüche der Klägerin stark einschränkt.

Eine Ausnahme könnten Privatpatienten machen, die je nach Tarif möglicherweise eine Kostenrückerstattung erhalten könnten. Die individuellen Vertragsbedingungen würden hier eine entscheidende Rolle spielen. Diese rechtlichen Regelungen verdeutlichen die Herausforderungen, vor denen Patienten stehen, die auf innovative Therapien angewiesen sind.

Für Betroffene bleibt es wichtig, die Entwicklungen im Bereich alternativer Behandlungsmethoden und die dazugehörigen rechtlichen Standards zu verfolgen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist nicht nur für die Klägerin selbst von Bedeutung, sondern könnte auch weitreichende Folgen für andere MS-Patienten haben, die auf ähnliche Produkte hoffen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Webseiten des Versicherungsjournals und des Ärzteblatts.

Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert