
Am 24. Mai 2025 kam es in Grabenstätt zu einem Brand, der einen landwirtschaftlichen Geräteschuppen vollständig in Flammen aufgehen ließ. Der geschätzte Schaden beläuft sich auf mehrere hunderttausend Euro. Zwei Grundschulkinder, die im Alter von elf und zwölf Jahren sind, haben die Verantwortung für den Vorfall übernommen. Da die Kinder unter 14 Jahre alt sind, gilt ihre Schuldunfähigkeit. Aus diesem Grund wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Traunstein eingestellt, berichtet Chiemgau24. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass präventive Maßnahmen durch die Polizei und das Jugendamt möglich sind, um solche Vorfälle in der Zukunft zu verhindern.
Obwohl die Straftat von den zuständigen Behörden als nicht verfolgbar angesehen wird, könnte die Privathaftpflichtversicherung der Eltern für die entstandenen Schäden aufkommen, sofern der Anspruch begründet ist. Die Regelungen zu Haftungsfragen bei Schäden durch spielende Kinder sind klar: Kinder sind bis zum siebten Lebensjahr grundsätzlich schuldunfähig, und die Haftung der Eltern hängt von der Aufsichtspflicht ab. Kommt es jedoch zu einem Vorfall, bei dem kein Versicherungsschutz besteht, könnte der Verursacher im schlimmsten Fall mit seinem eigenen Vermögen haften, erklärt Haufe.
Ein Vergleich zu ähnlichen Vorfällen
<pEin ähnlicher Fall, der in der Vergangenheit für Aufsehen sorgte, betraf zwei Kinder, die trotz elterlicher Warnungen Gartenhütten in Brand setzten. Auch hier brannten zunächst ein Pullover und Pappbecher, bevor es zu einem größeren Feuer kam, bei dem eine Hütte vollständig zerstört wurde. Im Gegensatz zu Grabenstätt wurde jedoch in diesem Fall die Haftpflichtversicherung hingegen nicht zahlungsbereit, berief sich auf § 103 VVG, der vorsätzliches Handeln von der Versicherungspflicht ausschließt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte jedoch fest, dass kein Vorsatz der Kinder vorlag, da diese nicht zielgerichtet handelten, sondern mit Feuer spielten. Es wurde betont, dass Kinder oft eine andere Vorstellung vom Umgang mit Feuer haben und die Gefahren nicht richtig einschätzen können. Ein gescheiterter Löschversuch der Kinder sprach gegen einen Vorsatz, und die Warnungen der Mutter führten nicht zu einem nachweisbaren Vorsatz, da solche Warnungen häufig ignoriert werden.
Auswirkungen auf die betroffenen Kinder
Im aktuellen Fall in Grabenstätt wird – auch aufgrund der Schuldunfähigkeit der Kinder – keine strafrechtliche Verfolgung erfolgen. Bedeutend bleibt, dass die Staatsanwaltschaft interne Verfahrenslisten führt, die datenschutzrechtlich geschützt sind. Informationen über frühere Vorfälle bleiben jedoch gespeichert und könnten bei zukünftigen Verfahren berücksichtigt werden, sobald die Kinder das Alter von 14 Jahren überschreiten.
Die Prävention vor solchen Vorfällen ist für die Behörden von großer Bedeutung, da die Verantwortung letztendlich bei den Eltern liegt, das richtige Verhalten ihrer Kinder zu fördern und ihnen die Gefahren des Spielens mit Feuer zu vermitteln. Die Ereignisse in Grabenstätt sind ein eindringlicher Hinweis auf die Herausforderungen, die mit der Aufsicht von Kindern verbunden sind.