Der Abschluss einer Ehe markiert einen bedeutsamen Lebensschritt, der sowohl die emotionale als auch die finanzielle Verbindung zweier Menschen symbolisiert. Besonders in Fällen, in denen eine Immobilie in die Ehe eingebracht wird, können Scheidungen zu komplexen Situationen führen. In solchen Szenarien ist es entscheidend, die rechtlichen und finanziellen Aspekte im Auge zu behalten, insbesondere wenn es um die Aufteilung von Immobilienbesitz geht.
Beim Güterstand in Deutschland wird zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft unterschieden. Im Kontext der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, bleibt das Alleineigentum an einer Immobilie grundsätzlich erhalten, kann jedoch bei der Bestimmung des Zugewinnausgleichs eine Rolle spielen. Es ist wichtig herauszufinden, ob eine Immobilie als Alleineigentum gilt und welche Vermögensbestandteile zum Endvermögen gehören.
Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehepartner selbst nach der Eheschließung getrennt. Sollte eine Immobilie während der Ehe gemeinschaftlich erworben und beide Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, bedarf es eines Ausgleichs des Immobilienwerts nach einer Trennung. Verschiedene Methoden wie Verkauf, Vermietung oder Auszahlung des Wertes kommen hierbei infrage, wobei im Falle von Uneinigkeiten ein Gerichtsentscheid herangezogen werden kann.
In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögenswerte der Partner zu Beginn der Ehe zu einem gemeinsamen Vermögen, das als „Gesamtgut“ betrachtet wird. Das Gesetz sieht auch Sondergut vor, das nicht geteilt werden kann, sowie Vorbehaltsgut, das spezielle Bedingungen unterliegt. Dies kann insbesondere bei der Festlegung von Immobilienbesitz im Ehevertrag relevant werden, um zu verhindern, dass Wohnungen und Häuser nach der Trennung Teil des zu teilenden Gesamtguts sind.