
Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass Deutschland keine Maßnahmen gegen die US-Drohnenangriffe im Jemen ergreifen muss, die von der Militärbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz gesteuert werden. Diese Entscheidung resultierte aus einer Verfassungsbeschwerde, die von zwei Männern aus dem Jemen eingereicht wurde, deren Verwandte 2012 bei einem der Angriffe getötet wurden. Die Kläger argumentierten, dass die Bundesregierung aufgrund der Rolle der Ramstein-Basis verantwortlich sei, was das Gericht jedoch nicht nachvollziehen konnte.
Gerichtsvizepräsidentin Doris König erläuterte die Position des Gerichts und betonte, dass der deutsche Staat einen Schutzauftrag für grundlegende Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht habe. Dennoch sah der Zweite Senat die Bedingungen für ein Eingreifen Deutschlands in diesem speziellen Fall als nicht gegeben an. Das Gericht legte zwei wesentliche Kriterien fest: Zum einen muss ein ausreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt bestehen, zum anderen muss eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des Völkerrechts vorliegen. In Bezug auf die US-Drohneneinsätze im Jemen war das Gericht der Auffassung, dass diese Anforderungen nicht erfüllt seien.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wurde in einem Kontext eingereicht, der durch verschiedene juristische Auseinandersetzungen zwischen deutschen Gerichten geprägt ist. Während das Oberverwaltungsgericht Münster 2019 die Bundesrepublik zur Nachforschung über mögliche Völkerrechtsverstöße verdonnert hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung 2020 auf, da konkrete Rechtsentscheidungen nur auf deutschem Boden möglich seien. Diese rechtlichen Differenzen werfen Fragen zur Verantwortung Deutschlands in Bezug auf internationale Einsätze auf.
Darüber hinaus argumentierte die Bundesregierung, dass ein Eingreifen in die Aktionen ihrer Verbündeten die Bündnisfähigkeit Deutschlands gefährden könnte. Das Bundesverteidigungsministerium erklärte, dass es einen kontinuierlichen Dialog mit den USA über die Nutzung der Air Base führe. Es betont, dass Versicherungen eingeholt wurden, um sicherzustellen, dass die US-Einsätze geltendes Recht einhalten.
Reaktionen und Ausblick
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von verschiedenen Ministerien als Bestätigung ihrer rechtlichen Auffassung interpretiert. Das Verteidigungsministerium verwies darauf, dass die Kläger auch die Position vertraten, dass ohne die Existenz von Ramstein die Drohnenüberflüge in der aktuellen Häufigkeit nicht möglich wären. Mit dem Aktenzeichen 2 BvR 508/21 wurde die Entscheidung nun festgehalten und wird sicherlich weiterhin in der politischen und juristischen Diskussion präsent sein.