Beim Blick auf die Abrechnung der Nebenkosten fallen mehrere Posten auf, die das Wohnen ganz schön teuer für Mieter machen. Die eindeutig häufigsten Konflikte zwischen Mietern und Vermietern entstehen rund um den Kostenfaktor Hausmeister. Inzwischen gibt es einen Musterprozess wegen dieser Frage vor Gericht wegen der Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit im Fall eines jährlichen Hausmeister-Gehalts von 90.000 Euro. Der Mieterverein Trier hatte Mieter in dieser Frage beraten. Und als der Konflikt nicht außergerichtlich zu lösen war, zogen die Parteien vor den Kadi. „Hausmeisterkosten sind teuer. Dafür wird richtig viel Geld bezahlt, manchmal mehrere hundert Euro im Jahr – pro Partei“, sagt Geschäftsführerin Anita Merten-Traut. Aber es gibt auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit, das wir in obigen Fall nicht mehr gewährleistet sehen.
Immerhin müssten zunächst auch „Schlechtleistungen“ gezahlt werden. „Man sollte darüber auch den Vermieter informieren, ehe man im Ärger Mietminderungen geltend macht“, rät sie. So müsste Laub etwa nur alle paar Tage gefegt, Schnee erst ab 6.30 Uhr geräumt werden. „Der Hausmeister kann im Umkehrschluss auch nicht für alle Eventualitäten aufkommen“, sagt die Expertin. Worauf sie noch hinweist: „Verwaltungstätigkeiten wie eine Wohnungsabnahme gehört nicht zur klassischen Aufgabe eines Hausmeisters, auch wenn das häufig so gehandhabt wird“, stellt sie klar.
Ein Aufzug im Haus kann über 300 Euro jährlich kosten
A wie Aufzug: „Ein Aufzug im Haus macht die Nebenkostenabrechnung ebenfalls teurer. Egal, ob man ihn nutzt oder nicht“, sagt sie. Heißt: Ob im Erdgeschoss oder in der fünften Etage – alle zahlen für den Lift. Da können für eine 100-Quadratmeter-Wohnung laut Merten-Traut schon mal mehr als 330 Euro im Jahr fällig werden, wenn man Tüv-Prüfung, Wartung und Notruf-Telefon im Aufzug mitrechnet. Reparaturen gehörten allerdings nicht mit zu den Nebenkosten, die Vermieter auf die Mieter umlegen könnten.
Bei den Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung gibt es laut der Expertin wenig Streitpunkte, zumal Ersteres oft kommunal geregelt sei. Der Streit um den Müll entzünde sich dagegen eher am Thema Mülltrennung, das „zwar immer ein großer Aufreger ist, aber wenig Chancen auf juristische Klärung hat“. Und wenn der Eigentümer sich für ein weiteres Müllgefäß entscheide, könnten die Kosten dafür auch wieder umgelegt werden.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Dann müssen Mieter aufkommen
Kosten für die Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile können auf die Mieter umgelegt werden. Gibt es jedoch eine Hausordnung, nach der Mieter selbst für die Reinigung verantwortlich sind, muss ein Bewohner erst mehrfach abgemahnt werden, ehe der Vermieter doch auf Kosten aller einen Putzdienst engagieren darf.
Eine Rechnung wegen Ungezieferbekämpfung kann nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn diese regelmäßig vorkommt. „Ein Einsatz gegen Ratten oder Mäuse, wie es häufiger mal vorkommt, geht zu Lasten nur der Vermieter, weil das nicht zu den Betriebskosten gehört, sondern eine sogenannte Instandsetzungsmaßnahme ist“, erklärt die Juristin den Sachverhalt.
Auch die Gartenpflege müsse regelmäßig erfolgen, damit sie umgelegt werden kann. Wer den Garten instand setzt, ein größeres Beet umgestaltet oder einen Großschnitt an Bäumen ansetzt, kann die Kosten als Vermieter dafür nicht umlegen. „Auch hier geht es wieder um die Einmaligkeit der Kosten“, erklärt die Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.
Thema Beleuchtung: Neue Leuchtmittel können laut Merten-Traut als Kosten auf die Mieter umgelegt werden ebenso wie Streusalz oder die Wartung von Feuerlöschern und Rauchmeldern. „Eine neue Lampe dagegen darf nicht umgelegt werden“, sagt sie.
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Wer als Eigentümer seine Immobilie mit einer Sach- und Haftpflichtversicherung absichert, kann dies auf die Mieter umlegen, ebenso wie eine Elementarschadenversicherung. „Das gibt es zunehmend häufiger und darf auch zusätzlich abgeschlossen werden“, sagt Juristin Merten-Tra
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