Ein Lehrer-Ehepaar aus der Region Kassel, Klaus Michel (79) und Ursula Olbert (69), hat die aktuell geltenden Regelungen zum Witwengeld kritisiert. Aufgrund ihrer späten Heirat vor neun Jahren wird Ursula Olbert keine Versorgung erhalten, da das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vorsieht, dass Witwengeld nur gewährt wird, wenn die Ehe vor dem Ruhestand und der Regelaltersgrenze von 65 Jahren geschlossen wurde. Da Klaus Michel bei der Eheschließung bereits 70 Jahre alt war, fällt seine Frau durch die Regelung des Gesetzes.
Klaus Michel bezeichnet die Gesetzeslage als überholt und betont, dass die klassische Versorgungsehe, auf die das Gesetz abzielt, heutzutage kaum noch anzutreffen sei. Er weist darauf hin, dass die Motivation für eine späte Eheschließung in der Regel nicht finanzieller Natur ist, sondern auf Liebe beruht. Michel stellt klar, dass die Regelung sie nicht in eine finanzielle Notlage bringen wird und sie gut abgesichert sind, dennoch sieht er die Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung, die anderen Betroffenen helfen könnte.
Ein ähnlicher Fall in Kassel betrifft auch Monika Diegler, deren Ehemann bei der Heirat bereits die Altersgrenze überschritten hatte. Anstelle eines regulären Witwengeldes erhält sie lediglich einen Unterhaltsbeitrag von 150 Euro als „Härteausgleich“. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags wird stark von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen beeinflusst, wodurch Diegler aufgrund ihrer Erwerbsminderungsrente von 1250 Euro monatlich einen reduzierten Beitrag erhält.
Die betroffenen Personen hoffen auf eine Anpassung der Gesetze, um solche Härtefälle zu vermeiden. Monika Diegler hatte bereits 2023 eine Petition an den Hessischen Landtag gerichtet, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Klaus Michel plant, Diegler in ihren Bemühungen zu unterstützen und zeigt seinen Optimismus, indem er scherzhaft erwähnt, dass er vorhat, möglichst lange zu leben, um den Versorgungsfall zu umgehen.
Das Regierungspräsidium Kassel, zuständig für die Bearbeitung von Witwengeldanträgen, verweist auf die Politik und betont, dass die Anwendung der geltenden Gesetze auf konkrete Fälle ihre Aufgabe ist. Eine direkte Änderung oder Bewertung obliegt nicht der Pensionsbehörde.