
Die Merz-Regierung, bestehend aus Union und SPD, hat am 28. Mai 2025 ein umfassendes „Sofortprogramm“ beschlossen, das rund 60 Vorhaben umfasst. Ziel dieses Programms ist es, Investitionen zu erleichtern und die Konjunktur zu fördern. Ein zentraler Bestandteil des Programms ist eine umfassende Rentenreform, die eine garantierte Rentenhöhe von 48% des Durchschnittseinkommens bis 2031 anstrebt. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören unter anderem die Einführung einer Aktiv- und Frühstart-Rente sowie bedeutende Anpassungen der Mütterrente.
Die Mütterrente trat am 1. Januar 2014 in Kraft und wird als Zusatz zur gesetzlichen Rente ausgezahlt. Im Jahr 2019 folgte die Mütterrente II, die die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder verbesserte. Eltern können für diese Kinder bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre anrechnen lassen, während für nach 1992 geborene Kinder bis zu drei Erziehungsjahre angerechnet werden. Ein noch geplantes Mütterrentenmodell, genannt Mütterrente III, soll die Rentenpunkte für alle Elternteile auf drei pro Kind anheben, unabhängig vom Geburtsjahr.
Geplante Mütterrente III
Die Einführung der Mütterrente III könnte ab 2026 erfolgen, befindet sich jedoch momentan noch in der Planungsphase. Diese Reform wird als kostspielig eingeschätzt, mit geschätzten Mehrkosten von rund 4,5 Milliarden Euro. Aktuell beliefen sich die Kosten für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf 25 Milliarden Euro und könnten bis 2027 auf 27 Milliarden Euro ansteigen. Eine solide Finanzierungsstrategie ist Voraussetzung für die Umsetzung der Mütterrente III.
Gemäß der Deutschen Rentenversicherung sollen durch die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge für Kindererziehung gutgeschrieben werden, um den Ausgleich für die eingeschränkte Erwerbstätigkeit von Eltern zu schaffen. Der Anspruch auf Mütterrente gilt für Rentenempfänger, bei deren Berechnung Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden. Zudem ist es wichtig zu erwähnen, dass Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet werden können, in der Regel der Mutter.
Anspruchsberechtigte und weitere Details
Es gibt jedoch zahlreiche Personen, die Anspruch auf die Mütterrente haben können, darunter auch Väter, gleichgeschlechtliche Elternteile, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern sowie Großeltern und andere Verwandte. Väter können Mütterrente erhalten, wenn sie das Kind überwiegend erzogen haben, und die Erziehungszeit kann bis zu maximal zwei Monate rückwirkend auf sie übertragen werden, sofern beide Elternteile dies schriftlich erklären.
Trotz der umfassenden Maßnahmen und den geplanten Reformen sind aktuelle Diskussionen über Rente und Alterssicherung, insbesondere die Ausweitung der Mütterrente von CDU/CSU und SPD, nach wie vor intensiv. Die Details und konkreten Umsetzungspläne für die Mütterrente III bleiben jedoch unklar, und die Deutsche Rentenversicherung gibt keine weiteren Auskünfte zu diesem Thema. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden weiterhin genau beobachtet werden müssen.
Weitere Informationen zu den aktuellen Themen rund um die Mütterrente und die Reformen finden Sie in den Berichten der Merkur und der Deutschen Rentenversicherung.