Mit dem Inkrafttreten der neuen Grundsteuerreform stehen Eigentümer von Immobilien bundesweit vor unterschiedlichen Herausforderungen. Während einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg eigene landesgesetzliche Regelungen erlassen haben, orientieren sich andere an einem einheitlichen Bundesmodell. Dieses berücksichtigt eine Vielzahl an Komponenten, während die Modelle der ersten Gruppe meist spezifische Kriterien, wie die Art und das Alter der Gebäude, in die Berechnung einfließen lassen. Kritiker bemängeln die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Regelungen, während das Land Baden-Württemberg überzeugt ist, mit seinem Modell die verfassungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Verfassungsgemäßheit des Landesgrundsteuergesetzes vom 4. November 2020 bestätigt. Laut dieser Entscheidung darf die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erhoben werden, ohne die darauf stehenden Gebäude zu berücksichtigen. Eine Revision gegen diese Urteile wurde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Laut den Urteilen des Finanzgerichts datiert vom 11. Juni 2024, wurden die zahlreichen verfassungsrechtlichen Einwände, die im Rahmen eines Musterverfahrens vorgebracht wurden, zurückgewiesen.
Details zur Grundsteuermessung
Die Reform der Grundsteuer wurde notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte und den Gesetzgeber aufrief, eine neue Regelung zu schaffen. Das nunmehr gültige Landesgrundsteuergesetz sieht vor, dass der Grundsteuerwert durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem festgelegten Bodenrichtwert ermittelt wird. Der resultierende Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation dieses Grundsteuerwerts mit einer festgelegten Steuermesszahl.
Das Finanzgericht betont, dass Ungenauigkeiten in der pauschalen Regelung im verfassungsrechtlichen Rahmen tolerierbar sind, um den Verwaltungsaufwand zu optimieren. Zudem ist der Wertkorridor von plus/minus 30 % bezogen auf den Verkehrswert der Grundstücke als zulässig erachtet worden. Eigentümer haben die Möglichkeit, durch Sachverständigengutachten einen abweichenden Verkehrswert nachzuweisen. Insgesamt überwiegt laut dem Gericht das öffentliche Interesse an der Reform die privaten Interessen der Grundstückseigentümer an einer stabilen Vorhersehbarkeit ihrer Grundsteuerlast, was eine äußerst bedeutende Erkenntnis in der laufenden Debatte um die Grundsteuer darstellt.