Finanzen

Säumniszuschläge bleiben: BFH bestätigt rechtliche Grundlage!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bei verspäteten Steuernachzahlungen bestätigt. Dies bedeutet, dass die Regelungen, die einen Zuschlag von 1 Prozent pro angefangenen Monat der Säumnis vorsehen, weiterhin gültig sind. Diese Zuschläge, die effektiv 12 Prozent pro Jahr ausmachen, sollen als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung dienen und die finanziellen Verluste der Staatskasse aufgrund verspäteter Zahlungen ausgleichen. Die Bestätigung wurde durch einen Beschluss des BFH vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) gefestigt, der auch Bedenken bezüglich der Angemessenheit des Zinssatzes während der Niedrigzinsphase zerstreute.

In der Vergangenheit äußerten BFH-Senate weiterhin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge. Diese waren besonders relevant für Zeiträume vor März 2022, als der Marktzins noch niedrig war. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021, das den Zinssatz von 6 Prozent jährlich für Steuernachzahlungen als verfassungswidrig einstufte, wurden die Vorschriften mehrfach hinterfragt. Dennoch stellte der BFH fest, dass für Zeiträume bis 2017 und ab 2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen. Im Juli 2024 erklärte der BFH, dass keine Klärungsbedürftigkeit mehr hinsichtlich der Säumniszuschläge besteht und verfestigte damit die Rechtslage.

Säumniszuschläge im Detail

Die Säumniszuschläge, die bei verspäteter Zahlung von Steuern erhoben werden, betragen 1 Prozent auf den rückständigen Steuerbetrag und sind auf volle 50 Euro abzurunden. Dies ist in § 240 Abs. 1 AO geregelt. Die Funktion dieser Zuschläge ist dreifach: sie sollen den Zinsvorteil von Steuerzahlern abschöpfen, als Anreiz zur pünktlichen Zahlung dienen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Finanzämter kompensieren. Obwohl frühere Finanzierungsbedingungen in der Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich in Frage gestellt wurden, stellte der BFH nun fest, dass der Zinsanteil von 1 Prozent pro Monat in den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr als unrealistisch angesehen werden kann.

Interessant ist auch, dass es die Möglichkeit gibt, Säumniszuschläge bei unbilliger Härte zu erlassen. Dies gilt insbesondere für Steuerzahler, die verlässlich sind und beim ersten Mal einen Fehler machen. Solche Anträge auf Erlass sind jedoch gut zu begründen und bringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich, was es für Betroffene anspruchsvoll macht.

Steuerzahler sollten sich daher die Frage stellen, ob sie gegen Bescheide über Säumniszuschläge aus Zeiträumen vor März 2022 Rechtsmittel einlegen können, sofern diese Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge endgültig abgeschlossen und somit eine klare rechtliche Situation geschaffen.

Für detailliertere Informationen zu den Entscheidungen und den Hintergründen verweisen wir auf die Artikel von t-online.de und lohnsteuer-kompakt.de.

Tim Meisner

Tim Meisner ist ein angesehener Wirtschaftsexperte und Analyst mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der deutschen Wirtschaftslandschaft. Durch seine langjährige Tätigkeit in Deutschland hat er ein umfassendes Verständnis für lokale und nationale Wirtschaftsthemen entwickelt. Sein Fachwissen erstreckt sich von Finanzmärkten und Unternehmensstrategien bis hin zu makroökonomischen Trends. Er ist bekannt für seine klaren Analysen und durchdachten Einschätzungen, die regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien zitiert werden.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert