
Im aktuellen Koalitionsvertrag von Union und SPD wird das Personalvertretungsrecht nicht erwähnt. Diese Lücke hat insbesondere den Deutschen Beamtenbund auf den Plan gerufen, der die Bedeutung der Mitbestimmung sowie die Rechte und Pflichten von Personalvertretungen betont. Ein wichtiges Thema dabei ist die Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder von Personalräten einhalten müssen.
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit kann sowohl den Ausschluss aus dem Personalrat nach § 30 BPersVG als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Jurist Stefan Kascherus informierte auf dem 15. Forum zum Personalvertretungsrecht über diese juristischen Fallstricke und stellte klar, dass die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn für Personalräte grundlegend ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Schweigepflicht
Mitglieder von Personalräten sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt werden. Diese Regelung gilt für Personalratsmitglieder, deren Ersatzmitglieder, Dienststellenleiter sowie deren Beauftragte und weitere betroffene Personen. Die Einhaltung der Schweigepflicht ist entscheidend für das Vertrauen zwischen Dienststelle und Personalvertretung, wie Haufe berichtete.
Auf die Schweigepflicht hat das Bundespersonalvertretungsgesetz klare Vorschriften. Missachtungen können erhebliche Folgen haben, da sie nicht nur die Vertrauensbasis zwischen Beschäftigten und Personalrat gefährden, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Bei Verstößen sind neben disziplinarischen Maßnahmen auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren nach § 203 Abs. 2 Nr. 3 StGB möglich.
Besondere Herausforderungen und Ausnahmen
Die Herausforderung für Personalräte liegt darin, die Loyalitätspflicht und die Verschwiegenheitspflicht miteinander in Einklang zu bringen. Dies wird besonders schwierig, wenn es um dienstliche Verstöße von Kollegen geht, etwa bei Alkoholproblemen im Fahrdienst. Nach geltender Rechtsprechung hat die Schweigepflicht Vorrang vor der Pflicht zur Anzeige von Dienstverstößen. Die Offenbarungspflicht gilt jedoch, wenn schwerwiegende Auswirkungen auf die Dienststelle drohen.
Es ist zu beachten, dass das Gesetz auch einige Ausnahmen von der Schweigepflicht vorsieht. So müssen Personalratsmitglieder beispielsweise nicht zur Verschwiegenheit gegenüber anderen Mitgliedern ihrer Vertretung verpflichtet sein. Auch bei offenkundigen und weniger bedeutenden Tatsachen besteht keine Geheimhaltungspflicht. Jedoch gilt grundsätzlich eine absolute Verschwiegenheitspflicht, unabhängig von Hinweisen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit.
Die Notwendigkeit von Rücksprache bei Zweifeln über die Geheimhaltung wird ebenfalls betont. Die Schweigepflicht ist nicht nur für Personalräte relevant, sondern gilt auch für alle Beschäftigten in einer Dienststelle, wodurch sich die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich erweitern.
Insgesamt verdeutlicht dieser Kontext die Bedeutung einer verantwortungsvollen und rechtlich fundierten Personalvertretung und die Herausforderungen, die sich aus den verschiedenen Verpflichtungen ergeben.