
Die Übertragung des Familienheims kann schnell zu einer steuerlichen Herausforderung werden, besonders wenn es um die Vererbung an mehrere Kinder geht. Focus.de hebt hervor, dass der Verlust der Steuerfreiheit dabei erhebliche Risiken birgt. So können steuerliche Begünstigungen für das Familienheim verloren gehen, wenn diese nicht richtig verwaltet werden.
Ein Ehegatte kann das Familienheim unter bestimmten Bedingungen steuerfrei an den überlebenden Partner übertragen. Bedingung hierfür ist, dass der Ehepartner das Eigenheim mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Bei einer Übertragung im Erbfall kann das Familienheim jedoch nur steuerfrei an ein Kind übergeben werden; eine Schenkung während der Lebenszeit unterliegt der Steuerpflicht.
Besondere Regelungen für Kinder und Erben
Ein Kind, das ein geerbtes Familienheim beziehen möchte, muss innerhalb von sechs Monaten einziehen und es anschließend mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Zudem gilt, dass bei einer Wohnfläche von mehr als 200 Quadratmetern nur der übersteigende Anteil von der Steuerfreiheit ausgenommen ist. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mehrere Kinder als Erben im Spiel sind, da es nicht garantiert ist, dass alle das Familienheim bewohnen werden.
- Die Steuerfreiheit bleibt bestehen, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt und das Familienheim einem Kind zugewiesen wird. In diesem Fall muss ein Wertausgleich an die anderen Erben erfolgen.
- Dieser Wertausgleich muss aus dem Nachlassvermögen erfolgen; erfolgt er aus dem Privatvermögen des einziehenden Erben, entfällt die Steuerfreiheit.
- Schädliches Nachlassvermögen, wie zum Beispiel eine vermietete Wohnung, kann ebenfalls die Steuerfreiheit gefährden.
Eltern sollten daher im Testament eine Teilungsanordnung festlegen, um die Steuerfreiheit des Familienheims zu sichern. Diese Anordnung verhindert eine aufwendige Erbauseinandersetzung und stellt sicher, dass das begünstigte Kind tatsächlich im Familienheim einziehen kann.
Vermächtnisse und Nutzung
Alternativ dazu kann ein Vermächtnis für das Familienheim im Testament eingeräumt werden, um den Anspruch des einziehenden Kindes abzusichern. Es ist ratsam, bereits frühzeitig zu klären, welches Kind tatsächlich ins Familienheim einziehen möchte, und entsprechende Regelungen im Testament festzuhalten.
Die Übertragung von selbstgenutzten Immobilien an Ehegatten oder Kinder wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG begünstigt, betont Haufe.de. Für die Steuerfreiheit muss das Familienheim dabei Mittelpunkt des familiären Lebens beider Ehegatten sein, was eine Nutzung durch Kinder oder andere Verwandte einschließt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren an ein Kind übertragen wird oder wenn das geerbte Eigentum nicht mehr selbst genutzt wird. Auch bei einer Erbauseinandersetzung kann nur der einziehende Miterbe von der Steuerbefreiung profitieren.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Regelungen zur Steuerfreiheit des Familienheims sowohl komplexe Anforderungen stellen als auch spezifische Fristen beinhalten. Daher ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den steuerlichen Aspekten der Eigentumsübertragung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.