Gemäß einem Bericht von www.merkur.de, ist das selbst bewohnte Haus meistens der wichtigste Teil eines Familienvermögens. Die Finanzbehörden gewähren dem „Familienheim“ einen Sonderstatus. Wer kann von dieser Regelung profitieren und unter welchen Bedingungen? Wir sprachen darüber mit dem Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner, Präsident des deutschen Forums für Erbrecht.
Ehegatten, Kinder und bei verstorbenen Kindern die Enkelkinder können ein Familienhaus steuerfrei erben. Ehegatten haben dabei keine Wert- und Größenbegrenzung. Die Übertragung kann auch zu Lebzeiten, durch eine Schenkung, geschehen. Bei Kindern gibt es diese Möglichkeit nicht. Wenn ein Ehepartner deutlich älter oder sehr krank ist, kann es sinnvoll sein, die Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen, da der Begünstigte das geschenkte Haus am nächsten Tag verkaufen kann, ohne den Steuervorteil zu verlieren. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass zum Zeitpunkt der Schenkung beide zusammen in dem Haus leben müssen.
Im Fall einer Schenkung verlangt der Gesetzgeber, dass derjenige, der erbt, für zehn Jahre in dem Haus wohnen bleibt. Wichtige Gründe wie ein Umzug in ein Pflegeheim oder der Tod sehen das Finanzamt als unschädlich an. Bei Kindern und Enkelkindern gibt es keine Steuerbefreiung im Fall einer Schenkung. Zudem müssen sie für zehn Jahre in dem Haus wohnen bleiben. Eine Wohnflächenbegrenzung auf 200 Quadratmeter gibt es ebenfalls. Ist das Haus größer, wird ein Teil besteuert.
Die teilweise gewerbliche Nutzung der Immobilie führt zu einer anteiligen Steuerbefreiung. Ein häusliches Arbeitszimmer schadet nicht, andere gewerbliche Nutzungen hingegen schon. Bei einem Umzug vor Ablauf der zehn Jahre muss die Steuer komplett bezahlt werden.
Insgesamt sind die Regelungen zur steuerfreien Übertragung von Familienheimen komplex und erfordern eine genaue Prüfung der individuellen Situation. Immobilienexperten und Fachanwälte für Erbrecht wie Anton Steiner können hier wertvolle Beratung und Unterstützung bieten. Es bleibt abzuwarten, ob Gesetzesänderungen oder neue Rechtsprechungen in Zukunft weitere Auswirkungen auf den Immobilienmarkt haben werden.
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