
Rentner stehen oft vor der Herausforderung, die Steuerpflicht im Ruhestand zu meistern. Auch im Alter sind sie steuerpflichtig und müssen gegebenenfalls Steuern zahlen. Ein wichtiger Aspekt, der ab dem 1. Juli 2025 in Kraft tritt, ist die Erhöhung der Renten, die bei vielen Rentnern zu einer erhöhten Steuerlast führen kann. Damit könnten einige Rentner erstmals steuerpflichtig werden, was viele überrascht. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über mögliche Steuervorteile zu informieren, um die Steuerlast zu minimieren. Dies berichtet T-Online.
Ein wichtiger Tipp zur Steuerersparnis für Rentner ist der Pauschbetrag für Werbungskosten, der bei 102 Euro liegt. Für Arbeitnehmer beträgt dieser Pauschbetrag 1.230 Euro. Rentner haben die Möglichkeit, Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, einzeln geltend zu machen. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Rentenberatung, Steuerberater und Kontoführungsgebühren. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten werden steuerlich berücksichtigt: So können Rentner die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr oder die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro absetzen. Diese beiden Pauschalen sind kombinierbar, was eine Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit ermöglicht.
Steuerliche Absetzmöglichkeiten für Rentner
Ein weiterer Vorteil für Rentner sind die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung von Weiterbildungskosten für Teilzeitarbeit im Ruhestand. Die Hürden für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls gering. Rentner können bis zu 20 Prozent der Ausgaben für Pflege- oder Haushaltskräfte absetzen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.
Besonders relevant für viele Rentner sind allerdings die außergewöhnlichen Belastungen. Diese Kosten können zwischen allgemeinen und besonderen Art unterschieden werden. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise Krankheitskosten, Medikamente, Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie Kosten für Kuraufenthalte und Zahnarzt-Zuzahlungen. Allerdings können solche Kosten nur abgesetzt werden, wenn sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen.
Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt geprüft und hängt von Faktoren wie Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl ab. Belege für absetzbare Kosten sollten aufbewahrt werden, dazu zählen auch Aufwendungen für alters- oder behindertengerechte Umbauten sowie Beerdigungskosten. In der Steuererklärung müssen diese Ausgaben als andere Aufwendungen in der jeweiligen Anlage aufgeführt werden.
Besondere Pauschbeträge für Rentner
Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen sind für Rentner ebenfalls von Bedeutung. Hier können verschiedene Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, ohne dass die zumutbare Belastung geprüft wird. Dazu zählen unter anderem der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro und der Pflege-Pauschbetrag, der ab Pflegegrad 2 bis zu 1.800 Euro betragen kann. Zudem sind Unterbringungskosten im Seniorenheim steuerlich absetzbar, wenn diese aufgrund von Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Die Haushaltsersparnis wird dann von den Kosten abgezogen.
Abschließend ist es sinnvoll, den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro für Kapitalerträge pro Person (2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare) zu nutzen. Um unnötige Steuern auf Kapitalerträge zu vermeiden, wird empfohlen, einen Freistellungsauftrag bei Banken zu stellen. Eine informierte Planung kann vielen Rentnern helfen, ihre Steuerlast im Ruhestand zu optimieren, wie auch Finanztip berichtet.