Gemäß einem Bericht von www.aachener-zeitung.de erklärt der Bund der Versicherten (BdV), dass Sturmschäden erst ab Windstärke 8 als Sturm gelten. Sturmschäden am Haus wie ein abgedecktes Dach oder ein zerstörter Schornstein sind ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Die Hausratversicherung greift bei Beschädigungen an Möbeln und anderen beweglichen Gegenständen. Die Teilkaskoversicherung zahlt, wenn Dachziegel aufs Auto fallen oder ein Baum darauf stürzt. Im Falle von Sturmschäden ist es wichtig, diese sofort der Versicherung zu melden und dabei Fotos des Schadens sowie eine Auflistung der beschädigten Gegenstände vorzulegen. Zudem müssen beschädigte Teile und Handwerkerrechnungen aufbewahrt werden. Es ist wichtig, dass Versicherte den Schaden nicht vergrößern und sich dabei nicht in Gefahr begeben.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist zu erwarten, dass Versicherungsunternehmen verstärkt auf die Einhaltung der Regelungen bezüglich der Schadenregulierung achten werden. Dies könnte zu einer verstärkten Überprüfung von Schadensmeldungen und einer genaueren Prüfung der vorgelegten Unterlagen führen. Ein Anstieg der Schadensfälle aufgrund extremer Wetterereignisse könnte zudem dazu führen, dass Versicherungsprämien und Selbstbeteiligungen in betroffenen Gebieten steigen. Dies hätte Auswirkungen auf die Verbraucher, die mit höheren Kosten für ihren Versicherungsschutz rechnen müssten.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Versicherungsbranche verstärkt mit den Auswirkungen von Sturmschäden und anderen Wetterereignissen konfrontiert sein wird, was zu Veränderungen in den Versicherungsbedingungen und -preisen führen könnte. Versicherte und potenzielle Kunden sollten sich daher auf mögliche Anpassungen in ihren Versicherungsverträgen vorbereiten.
Den Quell-Artikel bei www.aachener-zeitung.de lesen