
Die Entscheidung zur Trennung ist oft begleitet von emotionalen, aber auch rechtlichen Herausforderungen. Paare, die sich in dieser schwierigen Phase befinden, sollten einige wesentliche Punkte beachten, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Eine gute Planung und frühzeitige Regelungen sind entscheidend, wie Volksstimme berichtet.
Ein wichtiger Schritt ist die **Planung des Auszugs**. Wenn ein Partner die gemeinsame Wohnung verlässt, kann ein spontaner Auszug das Nutzungsrecht an der Immobilie für den verbleibenden Partner sichern. Um später die Wohnung beanspruchen zu können, muss der Ausziehende innerhalb von sechs Monaten klarstellen, dass er zurückkehren möchte. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes wird eine frühzeitige Wohnungssuche empfohlen. Zudem ist zu beachten, dass beim Verlassen des Eigenheims möglicherweise Spekulationssteuer anfällt.
Wichtige Unterlagen und Ansprüche
Beim Auszug ist es ratsam, **persönliche Unterlagen** einzupacken und wichtige Dokumente wie Ausweis- und Rentenpapiere mitzunehmen. Ein weiterer Aspekt, der nicht vernachlässigt werden sollte, ist die Beantragung von **Unterhalt**. Trennungsunterhalt muss aktiv geltend gemacht werden, um rückwirkende Zahlungen zu vermeiden. Hierbei können Paare entweder eine konkrete Summe fordern oder eine Stufenmahnung aussprechen, um ihren Anspruch anzumelden.
Zusätzlich haben Paare die Option, **Unterhalt steuerlich abzusetzen**. Unterhalt an getrenntlebende oder geschiedene Partner kann als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe abgezogen werden, wobei für beide Optionen unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Versicherungen und Vollmachten
Es ist auch wichtig, die **Bezugsberechtigung bei Versicherungen** zu ändern, um zu verhindern, dass der Ex-Partner weiterhin als Begünstigter eingetragen ist. In diesem Zusammenhang sollten auch **Vollmachten** widerrufen werden, um die Entscheidungsbefugnis des Ex-Partners zu entziehen. Dies betrifft insbesondere Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Eine weitere rechtliche Komponente, die häufig übersehen wird, ist die **Nutzungsentschädigung**. Diese stellt einen finanziellen Ausgleich für den Wohnvorteil dar, den der in der Immobilie verbleibende Ehepartner während der Trennung genießt. Der ausgezogene Partner hat in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, sofern er sich eine neue Unterkunft suchen und finanzieren muss, während der andere mietfrei in der gemeinsamen Immobilie bleibt. Wie die Kanzlei Hasselbach ausführt, ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht Teil des Unterhalts oder Zugewinnausgleichs.
Um einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die endgültige Trennung der Eheleute und die Überlassung der Ehewohnung an den verbleibenden Partner. Wichtig ist auch, dass der Wohnvorteil bei der Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wird. Zudem muss der Anspruch ausdrücklich geltend gemacht werden, und die Höhe der Entschädigung orientiert sich am objektiven Mietwert der Immobilie.
Um Streitigkeiten nach der Scheidung zu vermeiden, sollte die Nutzung der Immobilie klar vertraglich geregelt werden. Ein erheblicher Vorteil für den in der Immobilie verbleibenden Partner besteht darin, dass er die Zahlung der Nutzungsentschädigung abwenden kann, indem er dem Ex-Partner die Rückkehr in die Immobilie anbietet.